Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1978

BGH Urteil vom 18.07.1978 – 1 StR 207/78

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 207/78 URTEIL 8}

in der Strafsache

gegen

den Tontechniker Jens CHE aus Du geboren am WB. MER 1945 in DOEEEEEEEEB/ Kreis Ca,

wegen homosexueller Handlungen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juli 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Assessor EEE» au: GEEEEEEEERED

als Verteidiger, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom

29. November 1977, soweit er verurteilt worden ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier 1974 begangener homosexueller Handlungen (§ 175 Abs. 1 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Von weitergehenden Schuldvorwürfen, die einen Vorfall aus dem

Jahr 1977 betrafen, ist der Angeklagte freigesprochen worden.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Die Verurteilung des Beschwerdeführers, der die ihm zur Last gelegten Verfehlungen bestritten hat, beruht nach den Feststellungen auf der nach Meinung der Strafkammer glaubwürdigen Aussage des vereidigten Zeugen Thomas PO (Un S. 6). Soweit diese Zeugenaussage in der Beweiswürdigung behandelt wird, sind rechtliche Beanstandungen nicht zu erheben. Die Urteilsausführungen hierzu sind jedoch nicht vollständig.

Dem Angeklagten war noch vorgeworfen worden, sich am 21. Juli 1977 zum Nachteil des - nunmehr 18-jährigen - Thomas PB eines gemeinschaftlichen Verbrechens der sexuellen Nötigung und eines gemeinschaftlichen Vergehens der Freiheitsberaubung schuldig gemacht zu haben. Von diesem Vorwurf ist der Angeklagte ohne nähere Ausführungen "aus tatsächlichen Gründen" freigesprochen worden (UA S. 12). Das entsprach an sich dem Gesetz

(§ 267 Abs. 5 Satz 2 StPO), reichte hier aber nicht aus. Nach Sachlage ist anzunehmen, daß der Angeklagte nur deshalb freigesprochen worden ist, weil das Gericht dem Zeugen Thomas Pe hinsichtlich seiner Angaben zu dem Vorfall vom 21. Juli 1977 keinen Glauben geschenkt hat. Das hätte für die Strafkammer Anlaß sein müssen, diesen Teil der Zeugenaussage in die Beweiswürdigung zu den Vorgängen aus dem Jahre 1974 erkennbar einzubeziehen. Zwar ist der Tatrichter nicht gehindert, einem Zeugen nur teilweise zu glauben. Er muß aber die Gründe hierfür darlegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Umstand, daß das Gericht sich von der Wahrheit eines Teils der Aussage eines Zeugen nicht überzeugen kann, Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen insgesamt nahelegt. So kann es sich hier verhalten, zumal die von der Strafkammer im Ergebnis verschieden beurteilten Fälle der Anklage im wesentlichen demselben strafbaren Bereich angehören.

Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß eine im bezeichneten Sinn lückenlose Beweiswürdigung zu anderen Feststellungen geführt hätte, unterliegt das Urteil der Aufhebung und Zurückverweisung.

Für die neue Verhandlung wird bemerkt, daß auf der Grundlage gleicher Feststellungen zu dem Fall II 1 der bisherigen Urteilsgründe gegebenenfalls auch die Anwendung von § 175 Abs. 2 Nr. 2 StGB zu erörtern wäre.

Mayr Mösl Pikart Woesner Zipfel