Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 27.08.1987 – 1 StR 440/87
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
Hassan Ko zu: reg, geboren am EEE 19:2 in 1 (Türkei),
- Nebenkläger: Mustafa C gm -
wegen versuchten Totschlags
WI
I
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 27. August 1987 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 25. Mai 1987 wird
als unzulässig verworfen. Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels
und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren
erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den. Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die
hiergegen gerichtete Revision des Nebenklägers ist unzuläs-
sig.
Der Nebenkläger hat sein Rechtsmittel lediglich mit der Rüge begründet, zu Unrecht habe das Landgericht einen minder schweren Fall im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB angenommen. Eine weitergehende Sachbeschwerde enthält die Revisionsbegründung nicht. Mit dem Ziel einer höheren Strafe
kann der Nebenkläger aber nach S 400 Abs. 1 StPO, eingefügt durch das am 1. April 1987 in Kraft getretene Opferschutzgesetz vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496), die - am
25. Mai 1987 ergangene - Verurteilung des Angeklagten nicht mehr anfechten (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 38. Aufl. S 400 Rdn. 3).
Schauenburg Kuhn Maul
Foth Granderath