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BGH Beschluss vom 19.08.1987 – 2 StR 396/87

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 396/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Heinz Stefan H ED cu: (u. seboren om ED 1961 ir EEE, zur Zeit in unter-

suchungshaft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung

-2- ASE

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

II.

. Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Köln vom

9. April 1987 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räube-

rischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren

und sechs Monaten verurteilt.

Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Sach-

beschwerde erhebt.

Das Rechtsmittel ist, soweit es dem Schuldspruch gilt, offensichtlich unbegründet (8 349 Abs. 2 StPO), hat jedoch zum Strafausspruch Erfolg. Die Verneinung eines minder schweren Falles (§ 250 Abs. 2 StGB) hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Angesichts des Tatbilds - der Angeklagte hatte das

Opfer durch Bedrohung mit einer Gaspistole zur Herausgabe von 10 DM genötigt - lag die Annahme eines minder schweren Falles hier besonders nahe. Die Wertung des Landgerichts, die Tat "als solche" unterscheide sich nicht von den gewöhnlich

und erfahrungsgemäß "auf der Straße" vorkommenden Fällen einer schweren räuberischen Erpressung, ist nicht nachvollziehbar. Zudem ist der dabei verwendete Maßstab insoweit fehlerhaft, als es nicht auf die Tat "als solche", sondern auf die Gesamtwürdigung von Tat und Täter ankommt, und die Prüfung, ob der Fall von den gewöhnlich und erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen abweicht, nicht auf jenen Teil der in Frage stehenden Delikte beschränkt werden darf, die "auf der Straße" begangen werden.

Darüberhinaus hat das Landgericht zwar die schwierige Situation des Angeklagten und die Geringfügigkeit des von ihm angerichteten Schadens berücksichtigt, aber andere zu seinen Gunsten sprechende Gesichtspunkte außer Betracht gelassen. So wird nicht in Anschlag gebracht, daß es sich um eine aus spontanem Entschluß hervorgegangene Gelegenheitstat handelte und mit der Gaspistole eine vergleichsweise weniger gefährliche Schußwaffe Verwendung fand. Schließlich

-4- ABE

hat sich die Strafkammer bei der Würdigung der Person des Angeklagten, den sie als einen "von Vorstrafen unbeeindruckten Menschen" beschreibt, nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, daß der Angeklagte in den beiden einzigen Fällen, in denen er bislang zu Freiheitsstrafen verurteilt worden war, die ihm gebotene Chance der Bewährung genutzt und sich Straferlaß verdient hat.

Angesichts dieser Mängel hat der Strafausspruch keinen Bestand. Die Strafe muß neu zugemessen werden.

Vors. Richter am BGH Richter am Bundesgerichtshof Herdegen ist im Urlaub Dr. Meyer ist im Urlaub und und kann deswegen und kann deswegen seine seine Unterschrift Unterschrift nicht beifügen.

nicht beifügen.

Maier Maier Maier

Theune Niemöller