Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987

BGH Urteil vom 11.08.1987 – 1 StR 334/87

1. Strafsenat

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2, BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Josef F «EHER aus Re, dort geboren am GE 15:0,

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

wI

BA

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. August 1987, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Schimansky als beisitzende Richter,

Bundesanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

der Angeklagte,

Rechtsanwalt Dr. « aus Mi»

als Verteidiger,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 19. März 1987 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Be-

schwerdeführer.

von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit seiner wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten, auf die Sachrüge gestützten Revision beanstandet der Angeklagte die Strafzumessung und die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung. Das Rechtsmittel

hat keinen Erfolg.

Die Erwägung, der Angeklagte habe die Tat nicht aus einem sexuellen Notstand begangen, hat das Landgericht bei der Prüfung angestellt, ob ein besonders schwerer Fall nach § 176 Abs. 3 StGB vorliegt. Es hat damit ersichtlich nur

zum Ausdruck gebracht, daß es - mit negativem Ergebnis - auch das Vorliegen eines sich unter dem genannten Gesichtspunkt eventuell ergebenden Milderungsgrundes geprüft hat. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne findet sich die be-

anstandete Wendung nicht.

Da der sexuelle Mißbrauch von Kindern ein abstraktes Gefährdungsdelikt ist (BGH NStZ 87, 222) und der Gesetzgeber den Vollzug des Beischlafs mit einem Kinde wegen des darin liegenden schwerwiegenden Eingriffs in die sexuelle Entwicklung als Regelbeispiel für das Vorliegen eines besonders schweren Falles ausdrücklich genannt hat, war die Strafkammer nicht gehindert, die Häufigkeit des Verkehrs strafschärfend zu berücksichtigen. Daß das Tatopfer hier keine psychischen Schäden erlitten hat, hat das Landgericht ebenso wie das zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer bestehende Liebesverhältnis mildernd ins Gewicht fallen lassen. Die gefühlsmäßige Bindung zwischen dem zur Tatzeit 4ljährigen Angeklagten und der damals noch nicht 14 Jahre alten unberührten und sexuell unerfahrenen Spielgefährtin seiner Tochter läßt den regelmäßigen Geschlechtsverkehr zwischen ihnen angesichts des Schutzzweckes der Vorschrift nicht in so mildem Licht erscheinen, daß die Annahme eines besonders

schweren Falles von vornherein ausgeschlossen wäre.

Auch im übrigen ist die Strafzumessung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Wahl des Strafrahmens und die Strafzumessung sind nicht schon dann rechtsfehlerhaft, wenn auch

eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre.

Led

II.

Auch die Angriffe gegen die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung greifen nicht durch. Das Landgericht hat eingehend begründet, warum es unter Berücksichtigung der - zum Teil einschlägigen - Vorstrafen und des Widerrufs wiederholt gewährter Strafaussetzungen bereits die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB als nicht gegeben ansieht. Die in diesem Zusammenhang angestellte Erwägung, der Angeklagte lasse sich treiben und bringe nicht die Kraft auf, seinem Sexualtrieb entgegenzuwirken, findet als Prognose in der den Gegenstand der Verurteilung bildenden fortgesetzten

Tat eine hinreichende Stütze.

Schauenburg Kuhn Ulsamer Foth Schimansky