Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 07.08.1987 – 2 StR 359/87
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 359/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Rudolf
HD aus TE dort geboren am ii 195;,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes u.a.
WI
ADH
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 1987 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
II.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
. Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Trier vom
6. Februar 1987 im Strafausspruch mit
den zugehörigen Feststellungen aufge-
hoben; jedoch bleiben die Feststellungen über die Dauer des Alkoholkonsums
vor der Tat sowie über die genossenen
Alkoholmengen aufrecht erhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und
Unterschlagung zu einer Jugendstrafe
von sieben Jahren und
sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner
Revision Verletzung sachlichen Rechts.
den Schuldspruch wendet, ist das Rechtsmittel im Sinne des
Soweit er sich gegen
§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Jedoch muß der Strafausspruch aufgehoben werden.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend unter
anderem ausgeführt:
"Die Begründung, mit der das Landgericht verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ausgeschlossen hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Aufgrund des Alkoholkonsums, den das Landgericht - nachdem es die noch weitergehenden Angaben des Angeklagten rechtlich unangreifbar als widerlegt angesehen hat - der Urteilsfindung zugrunde legte, war von einem Blutalkoholgehalt zur Tatzeit von 2,38 °/oo auszugehen. Das Landgericht hat zwar erkannt, daß bei einem Blutalkoholgehalt in dieser Höhe erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nahelag. Dennoch hielt es die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht für gegeben. Es hat dazu auf UA S. 31 zunächst ausgeführt:
Der Angeklagte hat auch schuldhaft gehandelt. Wie bereits ausgeführt, lag bei ihm zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von maximal
2,38 °/oo vor. Nach seinem äußeren Eindruck, seinem Situationsverständnis und Situationsbeherrschung, seinem Erinnerungsvermögen und seiner detailreichen Schilderung kann nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen
AS
gewesen wäre (Ss 21 StGB), obwohl letzteres sonst bei diesem Wert regelmäßig naheliegt (BGH 4 StR 48/86 m.w.N.).
ständige Dr. Diesing in mehrfachem Zusammenhang, bei der Frage des Vorsatzes, der Bedeutungs-
verhandlung aufgrund der Zeugenaussagen zum Alkoholgenuß und zu dem sich daraus ergebenden Blutalkoholgehalt getroffen wurden, kaum nachvollziehbar. Die Beweisanzeichen, auf die in diesem Zusammenhang abgestellt wurde, haben für die Frage, ob das Hemmungsvermögen beeinträchtigt war, eine allenfalls eingeschränkte Aussagekraft." "
Dem stimmt der Senat zu. Ergänzend weist er darauf hin, daß nach den Feststellungen der Jugendkammer der Trinkverlauf nicht gleichmäßig gewesen ist. Von den errechneten 215 Gramm Alkohol entfallen lediglich 48 Gramm auf die Zeit von Mittag bis zum Abend (19.00 Uhr). Später war der Alkoholkonsum des Angeklagten stärker. Dies muß bei der Neuberechnung der Blutalkoholmenge mitberücksichtigt werden.
43H
Die Feststellungen über die Zeiten, während deren der Angeklagte vor der Tat Alkohol zu sich genommen hatte, sowie über die jeweils konsumierten Mengen bleiben aufrecht erhalten, weil sie von den Rechtsfehlern nicht berührt werden.
Herdegen Müller Meyer
Maier Niemöller