Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 07.08.1987 – 2 StR 316/87

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 316/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

PET aus AG, dort geboren am 1951,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittels u.a.

wıIl

130

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 3. November 1986 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch hat der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Die Jugendkammer hat entgegen § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB die Strafe aus einem nicht rechtskräftigen Urteil einbezogen. Das ergibt sich aus dem als

Aufklärungsrüge anzusehenden und insoweit zuläs-

sigen Vorbringen der Revision. Die Einbeziehung war fehlerhaft. Daher muß der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben werden.

Der neue Tatrichter hat aus den beiden - nunmehr rechtskräftigen - Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden und dabei zu prüfen, ob und inwieweit ihm dann eine Einbeziehung der Strafe aus dem anderen Urteil möglich ist."

Dem stimmt der Senat zu.

Obwohl sich das weitere Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, ist für die neue Hauptverhandlung wiederum eine Jugendkammer zuständig (vgl. BGHSt 30, 260).

Herdegen Müller Meyer

Maier RiBGH Niemöller kann wegen Urlaubs seine Unterschrift nicht beifügen.

Herdegen