Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 06.08.1987 – 4 StR 338/87
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 338/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Peter D EEE seborener Au aus ro. geboren am EB 1955 in sp.
wegen Diebstahls u.a.
WwIII
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. August 1987 gemäß SS 46, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
l. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22. Januar 1987 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird: dieses Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (vorsätzlichen) Fahrens ohne Fahrerlaubnis, wegen unerlaubten Ent-
fernens vom Unfallort, wegen Diebstahls und wegen Wider-
stands gegen Vollstreckungsbeamte unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom
24. September 1985 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Sperrfrist von drei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, der die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist nur zum Teil begründet,
l. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch und gegen die Einzelstrafaussprüche sowie gegen die Maßregelanordnung richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Überprüfung des Urteils auf Grund des Revisionsvorbringens hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auf die Antragsschrift des
Generalbundesanwalts vom 16. Juli 1987 wird Bezug genommen.
2. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann jedoch keinen Bestand haben. Das Landgericht hat fehlerhaft die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 24. September 1985 mit in die Gesamtstrafe einbezogen, die es aus den Einzelstrafen für die Ende Juli/Anfang August 1985 begangenen Taten des vorliegenden Verfahrens gebildet hat. Die Strafe aus der Vorverurteilung vom 24. September 1985, der ein am 10./11. September 1984 begangener Diebstahl zugrunde liegt, ist nämlich mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Ottweiler vom 22. Januar 1985 nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB gesamtstrafenfähig. In diese Gesamtstrafenbildung können die Strafen aus dem vorliegenden Verfahren, das sich auf Taten bezieht, die nach dem eine zäsur bewirkenden Urteil vom 22. Januar 1985 (vgl. BGHSt 33, 320,
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231; BGHR StGB § 55 I, ı 2äsurwirkung 1) begangen wurden, nicht einbezogen werden. Da somit allein die Bildung einer Gesamtstrafe aus den durch die Urteile vom 22. Januar und 24. September 1985 verhängten Strafen der materiellen
kann daher keinen Bestand haben. Bei der Bemessung der neuen Gesamtsträafe wird das Landgericht zu berücksichtigen haben, daß eine Gesamtstrafenbildung mit der Strafe aus der Verurteilung durch das Amtsgericht Schweinfurt vom 19. September 1985 (UA 8 Nr. 7) nur deshalb nicht erfolgen kann, weil die Strafe inzwischen verbüßt worden ist (vgl. dazu BGHSt 31, 102, 103).
Knoblich Laufhütte Goydke
Jähnke Meyer-Goßner