Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987
BGH Urteil vom 05.08.1987 – 2 StR 315/87
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 315/87 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Elektroanlageninstallateur Jürgen Robert K WB -
WED zus Me, dort geboren am iD 1960,
zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen schweren Raubes u. a.
AR3
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 5. August 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune
Niemöller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt iipau: uEEEEED
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte EB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
ALS
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. Januar 1987 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls, Betrugs in zwei Fällen und wegen schweren Raubes in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung hat keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel ist im wesentlichen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, besonderer Erörterung bedarf allein die Frage, ob das Landgericht die Annahme eines minder schweren Falles des Raubes rechtsfehlerfrei verneint hat.
Nach den Feststellungen entwendete der Angeklagte, der selbst einen Pkw besaß, gemeinsam mit der ehemaligen Mitangeklagten Mg einen Pkw der Marke BMW. Sie tankten anschließend an zwei Tankstellen, ohne - ihrer vorgefaßten Ab-
sicht entsprechend - das Benzin zu bezahlen, und überfielen schließlich kurz vor Ladenschluß einen EDEKA-Markt. Dabei bedrohte der maskierte Angeklagte mit einer Pistole (halbautomatische Selbstladewaffe von nicht mehr als 60 cm Länge) aus der er vorher das Magazin entfernt und im Pkw vor dem Geschäft liegengelassen hatte, den Inhaber des Ladens, dessen Tochter und zwei Kunden. Er entwendete aus der Ladenkasse über 900 DM.
Das Landgericht hat für die ehemalige Mitangeklagte ME einen minder schweren Fall des Raubes (gerade noch) mit der Begründung bejaht, die Angeklagte sei körperlich erheblich behindert, relativ gering vorbestraft und habe durch ihr frühzeitiges Geständnis die Aufklärung der Tat wesentlich erleichtert. Bei der Ausführung des Raubes habe sie einen untergeordneten Tatbeitrag geleistet, da es der Angeklagte KEN gewesen sei, der die Pistole geführt und das Geld verlangt habe. Schließlich sei eine verhältnismäßig niedrige Beute erzielt worden, obgleich die Angeklagten auch mehr Geld genommen hätten, wenn mehr in der Kasse gewesen wäre. Der Raub sei auch nicht länger vorher geplant gewesen.
Eine Strafrahmenmilderung für den Angeklagten KB hat die Strafkammer dagegen mit der Begründung abgelehnt, er habe den wesentlichsten Tatbeitrag selbst geleistet, sei erheblich wegen schwerwiegender Delikte vorbestraft und habe erst sehr spät in der Hauptverhandlung ein Geständnis abgelegt, als er schon weitgehend durch die Aussage der Mitangeklagten MB überführt gewesen sei.
Diese Wertung hält rechtlicher Überprüfung stand.
ABS
Der Angeklagte hat mehrere Menschen (darunter ein 10-jähriges Kind) bedroht und mit 900 DM keinesfalls einen unerheblichen Betrag erbeutet. Er benutzte eine Waffe, die zwar während des Überfalles nicht geladen war, für die ihm jedoch schon während der Tat die erforderliche Munition in
räumlicher Nähe zur Verfügung stand.
Nach den gesamten Tatumständen, den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und seinem Verhalten vor sowie nach der Tat lag die Annahme eines minder schweren Falles des Raubes gemäß § 250 Abs. 2 StGB fern. Die Strafkamnmer hat sich mit dieser Frage dennoch ausdrücklich befaßt und
rechtsfehlerfrei dargelegt, warum sie beim Angeklagten KE-WEB - im Gegensatz zur Mitangeklagten Mg - eine Strafrahmenmilderung verneint. Es ist nicht zu besorgen, daß die Strafkammer wesentliche, für die Beurteilung der Frage bedeutsamen Umstände übersehen oder rechtsfehlerhaft bewertet hätte. Daß der Angeklagte die Munition für die beim Überfall verwendete Waffe nicht bei sich trug, sondern das gefüllte Magazin im schnell zu erreichenden Fluchtauto ließ, war hier kein so wesentlicher Umstand, als daß er bei der Strafrahmenbestimmung ausdrücklich hätte erwähnt werden müssen.
Auch sonst läßt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Herdegen Meyer Maier
Theune Niemöller