Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 30.07.1987 – 2 StR 287/87
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
_— BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS.
2 StR _ 287/87
in der Strafsache
gegen
Reinhold B WEEEEMB aus EEE, geboren am 1948 in LCEEED/ Ks. A,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
30. Juli 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. November 1986 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhand-Jung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet, führt jedoch zur Aufhebung der Entscheidung insoweit, als die Strafkammer dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt hat.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte Ende November und im Dezember 1983 fortgesetzt in fünf Einzelakten sexuelle Handlungen mit der freiwillig mitwirkenden dreizehnjährigen (am EEE 1970 geborenen) Tochter sei-
ner damaligen Lebensgefährtin vorgenommen. "In der Folgezeit" fragte der Angeklagte das Mädchen noch mindestens zweimal, ob sie mit ihm verkehren wolle, was sie aber ablehnte. "Er ließ sie daraufhin in Ruhe." Am 27. Mai 1984 zog er endgültig aus der gemeinsamen Wohnung aus; er hatte von da an zu seiner damaligen Lebensgefährtin und deren Töchtern keinen Kontakt mehr.
Die Tat wurde erst nach dem Auszug des Angeklagten aus der gemeinsamen Wohnung bekannt und von der Mutter des Mädchens angezeigt. Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von seiner Täterschaft maßgeblich aufgrund der Aussage des Mädchens gewonnen, das in der dem Urteil zugrundeliegenden und bereits in einer vorausgegangenen Hauptverhandlung als Zeugin hatte aussagen müssen.
Die Strafkammer hat bei der Prüfung der Frage, ob Strafaussetzung gewährt werden könne, keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB gesehen. Sie hat in diesem Zusammenhang ausgeführt:
"Die Geschädigte war, auch wenn sie damals freiwillig mitmachte und teilweise Gefallen an dem Geschehen fand, in der Hauptverhandlung, inzwischen geistig reifer geworden, sichtlich beeindruckt. Sie wagte kaum, den Angeklagten anzuschauen. Dieser konnte und mußte eine solche Entwicklung voraussehen. Er hat sie durch sein Prozeßverhalten gefördert, indem er durch sein Leug-
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nen der Tat nun schon zweimal die öffentliche Wiederholung der Angaben der Geschädigten und damit auch das Wiederbewußtwerden der Vorgänge verursachte. Wenn ihm auch sein Leugnen selbstredend nicht straferschwerend zugerechnet werden kann, so bietet es doch auch umgekehrt keine Anhaltspunkte für "besondere Umstände" in seiner Person, läßt vielmehr - zumal er selbst keine plausible Erklärung für die Angaben der Geschädigten hat - befürchten, daß er auch in Zukunft seinen Vorteil ohne Rücksicht auf die Belange des Opfers durchsetzen wird. Bei dieser Sachlage erscheint schon zweifelhaft, ob er nicht bei wieder sich bietender Gelegenheit erneut "der Versuchung erliegen" würde, SO daß bereits eine positive Sozialprognose von der Kammer nur mit Bedenken bejaht werden kann."
Diese Erwägungen sind rechtsfehlerhaft. Zwar ist es
nicht zu beanstanden, wenn das Gericht im Prozeßverhalten
des Angeklagten keine besonderen Umstände im Sinne der ge-
nannten Vorschrift erkennen konnte; daß es übersehen haben
könnte, daß auch ein bestreitender und damit die Vernehmung
des Tatopfers erzwingender Angeklagter Reue empfinden und
Besserungswillen haben kann, ist nicht zu besorgen. Die
Strafkammer hat sich aber nicht auf diese Bewertung be-
schränkt. Sie hat vielmehr aus dem Verteidigungsverhalten
des Angeklagten zweifel an seiner künftigen straffreien
Lebensführung hergeleitet und damit ein Gegengewicht zu den
zugunsten des Angeklagten sprechenden Umständen gesetzt. ES
kann offenbleiben, ob es Fälle gibt, in denen zulässiges und
bei der Strafzumessung nicht gegen den Angeklagten verwertbares Verteidigungsverhalten bei der Frage der Strafaussetzung zu seinen Lasten gewürdigt werden kann. Hier jedenfalls 1äßt sich auf der festgestellten Tatsachengrundlage die getroffene Beurteilung nicht rechtfertigen:
Der Angeklagte war bis zur abgeurteilten Tat unbestraft. Sie wurde ihm ermöglicht durch die "günstige Gelegenheit", daß er aufgrund seines Verhältnisses mit einer auch abends berufstätigen Frau mit deren dreizehnjährigen, attraktiven, körperlich über ihr Alter hinaus entwickelten, infolge sexueller Neugier leicht zur Mitwirkung zu veranlassenden Tochter häufig allein war und kaum Entdeckung zu befürchten hatte (UA Bl. 3, 13). Nichts spricht dafür, daß der Angeklagte die Tat in einer wesentlich anderen, die Überwindung größerer Schwierigkeiten erfordernden Lage begangen hätte oder rückfällig werden würde. Die Strafkammer selbst hat nur für den Fall "wieder sich bietender Gelegenheit" die Befürchtung geäußert, daß der Angeklagte "erneut der Versuchung erliegen" und "seinen Vorteil ohne Rücksicht auf die Belange des Opfers durchsetzen" werde. Für die Annahme, der Angeklagte könne erneut in eine derartige Lage kommen, gibt es aber keinerlei Anhalt.
Selbst für diesen Fall wäre die Erörterung geboten gewesen, welche Wirkung das bisherige Strafverfahren und das Bewußtsein, bei Bewährungsversagen eine zweijährige Freiheitsstrafe verbüßen zu müssen, voraussichtlich haben wird.
AL
Der Senat kann nicht ausschließen: daß das matgericht bei einer die beanstandeten Erwägungen nicht enthaltenden fehlerfreien Gesamtwürdigung der maßgebenden Gesichtspunkte das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 stGB bejaht und die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt
nätte.
Herdegen Müller Maier
Theune RiBGH Niemöller kann wegen Urlaubs seine Unterschrift nicht
beifügen.
Herdegen