Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987
BGH Urteil vom 29.07.1987 – 2 StR 70/87
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AAB BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 70/87 URTEIL
in der Strafsache gegen
Herbert zZ EEE aus TEE, Geboren am EEE 1947 in FOEEEEW/Sachsen, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung
WIV
AME
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juli 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller j Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt GP aus GEEEEEEEEEEEEEEED
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte EEE als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
AFE
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau
vom 13. Oktober 1986 wird verwor-
fen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt. Sein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrügen sind im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet; einzugehen ist lediglich auf die mit der Sachrüge angegriffene Beweiswürdigung.
Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf Angaben, die der Zeuge Hi vor der Polizei gemacht hatte, die er in der Hauptverhandlung allerdings widerrufen hat, sowie auf eine "Fülle von auch
isoliert gesehen schon nahezu erdrückenden Übereinstimmungen "
a) zwischen den Tatorten (des Banküberfalls sowie des Diebstahls des dabei verwendeten Fahrzeuges) und dem Lebensbereich des Angeklagten
b) als auch zwischen dem beobachteten und dem fotografierten Täter einerseits und dem Angeklagten andererseits.
Der Zeuge HOW hatte angegeben, den Angeklagten zusammen mit dem ehemaligen Mitangeklagten MB einige Tage vor der Tat in einem grünen Mercedes mit Fi Kennzeichen in der Nähe der später überfallenen Bank gesehen zu haben. Der Angeklagte habe ihm wenig später gesagt, sie wollten die Bank überfallen, und ihm dabei auch den Fluchtweg beschrieben.
Die "letzte Überzeugung", daß der Angeklagte später den angekündigten Bankraub tatsächlich selbst ausführte, gewinnt die Strafkammer aus den unter a) und b) genannten Übereinstimmungen.
II.
Die Beweiswürdigung enthält keinen durchgreifenden Rechtsfehler.
ME
Die Strafkammer hat unangreifbar dargelegt, warum sie die früheren Angaben des Zeugen HB für richtig hält. Auch ihre Überzeugung davon, daß die vom Angeklagten geplante und vorbereitete Tat schließlich auch von ihm selbst und nicht von einer anderen Person durchgeführt wurde, hat sie noch ausreichend begründet.
zwar ist der räumliche Zusammenhang zwischen den Tatorten und dem Lebensbereich des Angeklagten kein Indiz dafür, daß er den Überfall auch selbst durchgeführt hat, er stützt vielmehr lediglich die frühere Aussage des Zeugen HB, das der Angeklagte die Tat plante und vorbereitete. Aber auch ohne dieses Indiz lag die vom Landgericht erörterte Möglichkeit, daß die Tat nicht vom Angeklagten selbst, sondern - ohne seine täterschaftliche Beteiligung - von einem anderen durchgeführt wurde, schon deshalb fern, weil nicht nur der Überfall auf die Bank, sondern auch die anschließende Flucht in einem grünen Mercedes Pkw mit HEEEB-EEE Kennzeichen bis zu einer bestimmten Straßenbahnhaltestelle in ihren Einzelheiten der Planung des Angeklagten, so, wie sie das Landgericht in rechtsfehlerfreier Würdigung der Aussage des Zeugen Hip festgestellt hat, entsprachen. Selbst die entfernte Möglichkeit, daß sich ein anderer des Tatplans und der Tatmittel des Angeklagten bediente, hat das Landgericht durch folgende Indizien ausgeschlossen:
l. Zeugen des Überfalls haben wesentliche Merkmale des teilmaskierten Täters beschrieben, die auch auf den Angeklagten zutreffen.
2. Bei einer Betrachtung der von einer Raumüberwachungskamera während der Tat aufgenommenen Lichtbilder hat
das Landgericht - ohne sich insoweit auf eine besondere Sachkunde zu verlassen - mit Hilfe des Sachverständigen
Dr. Lange festgestellt, daß zwischen dem Kopf des Angeklagten und dem des auf den genannten Lichtbildern abgebildeten halbmaskierten Täters ganz wesentliche Übereinstimmungen bestehen (UA S. 21). Als identische Merkmale werden die linke Augenbraue, eine vertikale Stirnfurche und der nach rechts verschobene Nasenrücken benannt. Offenbleiben kann hier, ob und in welchem Umfang die vergleichende morphologische Analyse derzeit in der Lage ist, mit Hilfe von Lichtbildern (teil)maskierte Täter positiv zu identifizieren. Die sich aus den beschriebenen Merkmalen ergebende Ähnlichkeit zwischen dem von der Raumüberwachungskamera fotografierten Täter und dem Angeklagten durfte die Strafkammer, die sich insoweit sachkundig beraten ließ, als zusätzliches Indiz für die Täterschaft des Angeklagten verwerten, auch wenn die genannten Merkmale bei zahlreichen anderen Menschen anzutreffen sind und für sich genommen keinen erheblichen Beweiswert haben. Die Sachkunde des Sachverständigen hat die Strafkammer jedenfalls insoweit nicht in Frage gestellt.
3. Die weitere Begründung des Landgerichts, wonach die Lichtbilder keine Merkmale aufweisen, die eine Täterschaft des Angeklagten ausschließen oder auch nur als zweifelhaft erscheinen lassen, ist vor dem Hintergrund des übrigen Beweisergebnisses ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Strafkammer führt eine Reihe von Umständen an, die gegen die Identität des Täters mit dem Angeklagten sprechen können. So hielt der Täter beim Überfall die Waffe von Anfang an in der linken Hand, während der Angeklagte Rechtshänder ist. Auf den Lichtbildaufnahmen vom Täter erscheinen außerdem ver-
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WIE
schiedene Merkmale, die dem Angeklagten nicht zugeordnet werden können. Das Landgericht gibt hierfür Erklärungen und Deutungen, die teilweise nicht sicher, sondern nur möglich sind. Hierdurch wird der Bestand des Urteils indes nicht gefährdet. Die genannten Umstände bleiben zwar auch dann, wenn ihre Deutung in der Weise möglich - aber nicht sicher - ist, daß sie dem sonstigen Beweisergebnis nicht widersprechen, jeweils mehr oder weniger gegen die Identität des Angeklagten mit dem Täter sprechende Indizien, die in ihrer Gesamtheit ein gewisses Gewicht erlangen können (vgl. BGHR StPO
§ 261 Indizien 1). Es ist jedoch nicht zu besorgen, daß die Strafkammer diese Indizwirkung, deren Bedeutung im Zusammenhang mit den zahlreichen auf die Täterschaft des Angeklagten hinweisenden Umständen zu bestimmen war, verkannt hat.
Auch sonst hat die Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
Herdegen Müller Theune Niemöller RiBGH Gollwitzer kann wegen Urlaubs seine Unterschrift
nicht beifügen.
Herdegen