Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987

BGH Urteil vom 29.07.1987 – 2 StR 295/87

2. Strafsenat

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PLZ BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Altenpfleger Theodor DB GP aus DEE, geboren am ED 1947 in EB, zur Zeit in Untersuchungshaft, "

wegen Totschlags u.a.

WIV

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juli 1987, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Richter am Landgericht bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

AL

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Limburg/Lahn vom 5. Februar 1987 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen unter Einbeziehung früher verhängter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; ein Fahrtenmesser wurde als Tatwaffe eingezogen. Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten Revision eingelegt, diese jedoch auf den Strafausspruch wegen Totschlags beschränkt. Das mit der Sachbeschwerde begründete, vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Nach den Feststellungen schnitt der Angeklagte seiner Ehefrau, nachdem er sie mit Faustschlägen und möglicherweise

auch Fußtritten schwer mißhandelt hatte, mit einem Fahrtenmesser die Kehle durch; die Frau verstarb kurze Zeit später durch Verbluten. Die Strafkamner konnte, insoweit abweichend von der Auffassung des in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen, nicht ausschließen, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich vermindert war; sie hat deshalb die Strafe gemäß den §§ 21, 49 StGB gemildert. Die hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen sind nicht gerechtfertigt.

Die Kammer ist dem Sachverständigen ausschließlich insoweit nicht gefolgt, als dieser meinte, die Voraussetzungen des § 21 StGB seien auszuschließen, "wenn das Messer nicht griffbereit vor dem Angeklagten gelegen habe, sondern von diesem erst aus dem Schrank geholt worden sei" (UA S. 34). Sie hat festgestellt, daß der Angeklagte das Messer aus dem Schrank geholt hat, daraus jedoch nicht dieselbe Schlußfolgerung wie der Sachverständige gezogen. Dabei hat sie sich ausführlich und sorgfältig mit der Rechtsprechung auseinandergesetzt, der zufolge aus kontrolliertem, äußerlich geordnetem Verhalten eines Täters nicht ohne weiteres auf volle Schuldfähigkeit geschlossen werden kann (vgl. auch BGHR StGB § 21; Bewußtseinsstörung, tiefgreifende 1). Rechtsfehler sind ihr dabei nicht unterlaufen.

Im übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern das "gezielte Ansteuern des Kleiderschranks" und das Herausnehmen des Messers aus dem Schrank vom Angeklagten "intensive Entscheidungs- und Steuerungselemente erforderte". Dies

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waren einfache, zielgerichtete Tätigkeiten, die sich nahtlos in das übrige von der Kammer rechtsfehlerfrei gewürdigte Tatbild einfügten.

Da die Kammer nur in der Wertung einer festgestellten Tatsache vom Sachverständigen abwich, erübrigte sich die Mitteilung besonderer Anknüpfungstatsachen: diese ergeben sich, soweit erforderlich, aus dem Urteil.

Herdegen Müller Theune Niemöller RiBGH Gollwitzer ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Herdegen