Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 28.07.1987 – 1 StR 350/87
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Jürgen Ho aus FE ‚, geboren am GERD 1954 in ,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
AI
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 28. Juli 1987 ein-
stimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 12. Februar 1987 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurück-
verwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
Gründe§
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.
Die Revision rügt mit Recht, daß das Landgericht einen Hilfsbeweisamtrag der Verteidigung aus Gründen abgelehnt hat, die durch § 244 Abs. 3 StPO nicht gedeckt sind. Der Antrag ging dahin, einen Zeugen zu der Behauptung zu vernehmen, die
Angaben des Angeklagten bei der Polizei hätten zur Sicherstellung von mehr als 50 kg Haschisch geführt. Das Landgericht hat angenommen, in dem hier in Betracht kommenden Zusammenhang seien lediglich 18 kg Haschisch sichergestellt worden (UA S. 8). Den weitergehenden Beweisamtrag hat es mit der Erwägung abgelehnt, bei der angegebenen Menge von 50 kg handele es sich um ein offenkundiges Schreibversehen (UA
S. 9). Diese Begründung trägt die Ablehnung nicht.
Es kann unentschieden bleiben, unter welchen Voraussetzungen Tatsachenbehauptungen in einem Hilfsbeweisamtrag wegen eines offensichtlichen Schreibversehens ohne Rückfrage "berichtigt" werden dürfen. Jedenfalls muß im einzelnen dargelegt werden, welche Behauptungen zweifelsfrei als in Wahrheit unter Beweis gestellt anzusehen sind und aus welchen Gründen der Beweis nicht erhoben wurde. Die Annahme, die Verteidigung habe im vorliegenden Fall lediglich die von einem Kriminalbeamten in der Hauptverhandlung bereits bestätigte Sicherstellung von 18 kg zusätzlich unter Beweis stellen wollen, mag nicht völlig ferngelegen haben, weil alle anderen von ihr in diesem Zusammenhang aufgestellten Beweisbehauptungen von der Strafkammer als erwiesen angesehen wurden und sich weder aus den Akten noch aus dem bisherigen Ergebnis der Hauptverhandlung etwas für die Richtigkeit der darüber hinaus genannten Mengen ergab. "Offensichtlich" in dem Sinne, daß jede andere Möglichkeit vernünftigerweise ausschied, war damit aber ein Irrtum bei der Mengenangabe nicht. Der Beweisamtrag erhielt vielmehr gerade dann Sinn, wenn über die Angaben des als Zeugen vernommenen Polizeibeamten hinaus weitere sichergestellte Rauschgiftmengen festgestellt werden sollten.
AS
Der Rechtsfolgenausspruch kann auch auf der fehlerhaften Ablehnung beruhen. Angesichts der dem Angeklagten im Urteil zugutegehaltenen erheblichen Aufklärungsbeiträge im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG könnte die Frage, ob in Holland auf Grund seiner Angaben 18 kg oder 50 kg Haschisch sichergestellt werden konnten, für die Strafzumessung oder die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung relativ belanglos erscheinen. Da jedoch die Strafkammer darauf nicht abgestellt, sondern diesen Umstand durch die von ihr gewählte Begründung als bedeutungsvoll behandelt hat, kann der Senat nicht ausschließen, daß sie über beide Fragen anders entschieden hätte, wenn sie den Wortlaut des Beweisamtrages ernst genonmen und den Beweis erhoben hätte.
Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß bei der Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe gebietet, die in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft nicht unberücksichtigt bleiben
kann.
Schauenburg Kuhn Kutzer
Schimansky v. Gerlach