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BGH Beschluss vom 24.07.1987 – 2 StR 349/87

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2_StR 349/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Ahmad Nassim HEN in der Bundesrepublik Deutschland

ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1952 in Treu (Libanon), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

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PAR

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Juli 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. März 1987 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und das sichergestellte Heroin sowie zwei Flugtickets eingezogen.

Die vom Angeklagten eingelegte, auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision führt zur Aufhebung des Strafaus-

spruchs. Soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einziehungsanordnung richtet, ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthalten lediglich die Strafzumessungserwägungen. Nach seiner nicht widerlegten Einlassung sollte er das Heroin an der S-Bahn-Haltestelle des Frankfurter Flughafens auf dem Bahnsteig der in Richtung Frankfurt fahrenden Züge einem ihm Unbekannten übergeben, der ihn dort nach seiner Ankunft ansprechen würde. Hiervon unterrichtete er bei seiner Festnahme die Zollbeamten und erklärte sich bereit, unter Observation auf den Unbekannten zu warten. Dieser erschien jedoch nicht. Eine über den Tatbeitrag des Angeklagten hinausgehende Aufdeckung der Tat scheiterte daher. Zutreffend hat das Landgericht deshalb die Voraussetzungen der Anwendbarkeit des § 31 BtMG verneint. Das schließt aber nicht aus, die Aufklärungsbereitschaft des Angeklagten bei der konkreten Strafzumessung zu berücksichtigen. In der Regel wird .diesem Umstand ein solches Gewicht zukommen, daß es seiner ausdrücklichen Anführung als Strafmilderungsgrund im Urteil bedarf. Da sich das angefochtene Urteil hierzu nicht äußert, besteht Anlaß zu der Besorgnis, daß die Strafkammer die Bedeutung dieses Nachtatverhaltens verkannt hat. Der Strafausspruch muß deshalb auf-

gehoben werden.

HE

Wegen der Feststellung im angefochtenen Urteil, die verhängte Strafe liege noch unter "der Mitte des gesetzlichen Strafrahmens", verweist der Senat vorsorglich auf BGHSt 27, 2 ££.

Herdegen Müller Meyer

Theune RiBGH Gollwitzer kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.

Herdegen