Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 24.07.1987 – 2 StR 342/87
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ME
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 342/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Wilfried xK EEE zus Ka, geboren am GEHE 1955 in (U,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
wııl
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. Februar 1987 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Handels in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln" zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Die Strafkammer hat die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG als erfüllt angesehen, "sah sich allerdings nicht veranlaßt, den Strafrahmen durch Herabsetzung der Mindeststrafe zu mildern"; hierzu habe "aufgrund der Gesamtumstände kein Anlaß" bestanden ( UA S. 17 ). Diese Begründung reicht nicht aus. Wie der Senat in seinem Beschluß vom 15. Juli 1987 - 2 StR 317/87 - ausgeführt hat, muß der Tatrichter, wenn er von der fakultativen Strafmilderung absieht, die Gründe hierfür mitteilen. Nur dadurch wird das Revisionsgericht in die Lage versetzt zu prüfen, ob sich der Tatrichter bei seiner
Entscheidung von rechtlich zutreffenden und zulässigen Erwägungen hat leiten lassen. Der Hinweis auf die "Gesamtumstände" wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Er läßt nicht erkennen, welche Überlegungen die Kammer im einzelnen bewogen haben, von der Strafmilderung nach § 31 Nr. 1 BtMG abzusehen, obwohl "die umfangreichen und detaillierten Angaben des Angeklagten . . . die Ermittlungsbehörden in die Lage versetzt haben, den Gesamtkomplex in wesentlich
größerem Umfang als bisher aufzuklären". Die in die Urteils-
gründe aufgenommene bloße Erklärung des Tatrichters, sein Ermessen ausgeübt zu haben, kann die nachprüfbare Begründung der Entscheidung nicht ersetzen.
Im übrigen bestehen auch gegen die Erwägungen der Strafkammer zur Nichtanwendung des § 21 StGB. rechtliche Bedenken. Zwar kann im Einzelfall die eigene Sachkunde einer in Betäubungsmittelsachen erfahrenen Strafkammer für die Beuwrteilung der Schuldfähigkeit eines Angeklagten ausreichen. In Fällen jedoch, in denen - wie hier - auch die Auswirkungen langjährigen Drogenkonsums eines wiederholt wegen
„HS
Rauschgiftdelikten vorbestraften, jetzt drogenabhängigen
( UVA S. 16 ) Angeklagten in die Wertung einbezogen werden müssen, empfiehlt es sich regelmäßig, einen Sachverständigen zuzuziehen.
Herdegen Müller Meyer
Theune Gollwitzer