Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 23.07.1987 – 4 StR 354/87

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Rudolf Peter N EB aus Cu RE, seboren am EEE 1920 in DEE, zur Zeit in Haft,

wegen Diebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 1987 einstimmig beschlossen:

1. Das Verfahren wird, soweit es den Angeklagten betrifft, auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Falle II A 19 der Urteilsgründe (versuchter Diebstahl zum Nachteil SCEEEEB) eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zu Last.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. November 1986, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Diebstahls in fünf Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Betreiben einer nicht genehmigten Fernmeldeanlage, verurteilt wird. Im übrigen wird die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmitttels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betreiben einer nicht genehmigten Fernmeldeanlage, sowie wegen versuchten Diebstahls unter Einbeziehung anderer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Senat hat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen versuchten Diebstahls verurteilt ist, und den Schuldspruch neu gefaßt. Im übrigen ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Das gilt trotz des Wegfalls der wegen versuchten Diebstahls verhängten Einzelstrafe auch für die Gesamtstrafe. Denn nach den Zumessungserwägungen des Landgerichts ist auszuschließen, daß es auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn es von einer Verurteilung wegen der eingestellten Tat abgesehen hätte.

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Jähnke Meyer-Goßner