Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 10.07.1987 – 2 StR 230/87

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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„03

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 230/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Jürgen 2 CD zus KGB. geboren am MED 1957

in DB, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge u. a.

2- 123

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 1987 gemäß 8 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 28. Januar 1987 im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, daß der Verfall eines Betrages in Höhe von 30.000 DM angeordnet wird. Die weitergehende Re-

vision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten ist im wesentlichen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der gemäß 8§ 73, 73 a StGB für verfallen erklärte Betrag war jedoch von 50.000 DM auf 30.000 DM herabzusetzen. Nach den Feststellungen und Berechnungen des Landgerichts hat der Angeklagte aus den ihm angelasteten Taten einen Gewinn von etwa 86.000 DM erzielen können, in dem Außenstände in Höhe von mehr als 52.000 DM enthalten sind, die nicht realisiert werden können. Danach beträgt der tatsächlich erzielte Gewinn aus den abgeurteilten Taten nicht wesentlich mehr als 30.000 DM. Der vom Landgericht errechnete Wert der vom Angeklagten gekauften Gegenstände läßt die Annahme einer der Gewinnberechnung wider-

sprechenden höheren Vorteilserlangung und deren Verfall schon deswegen nicht zu, weil im Hinblick auf die genannte Gewinnberechnung offenbleiben muß, ob diese Gegenstände tatsächlich alle mit Gewinnen aus den Straftaten bezahlt wurden,

die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.

Herdegen Müller Meyer

Theune Gollwitzer