Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987
BGH Urteil vom 09.07.1987 – 4 StR 229/87
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF g IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 229/87 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. Daniel Franz-Josef W ER aus vom Se, dort geboren am EEE 1952, zur zeit in Haft,
2. Arndt C EB aus Le, geboren am EB 1963 in CB, zur Zeit in Haft,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
wIII
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
9. Juli 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Salger,
‚die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Laufhütte Goydke Dr. Meyer-Goßner
als beisitzender Richter,
Bundesanwalt EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ER aus EB
als Verteidiger des Angeklagten wB
Justizangestellte BD
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Landau vom 19. Dezember 1986
l. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten nicht der versuchten, sondern der vollendeten unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig
sind,
2. im Einzelstrafausspruch wegen dieser Tat sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, den Angeklagten CB außerdem wegen unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln und wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der”Sachbeschwerde ausschließlich dagegen, daß das Landgericht die Angeklagten nur wegen - tateinheitlich begangener - versuchter und nicht wegen vollendeter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat.
Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.
1. Nach den Urteilsfeststellungen haben die Angeklagten im Sommer 1986 gemeinsam an der Einfuhr von Kokain mitgewirkt, das zur Weiterveräußerung im Inland bestimmt war.
Bereits im September 1985 hatte sich der Angeklagte CHE bereit erklärt, eine an die Anschrift seines Vaters gerichtete Paketsendung aus Bolivien, die Betäubungsmittel enthalten sollte, in Empfang zu nehmen. Ende 1985 erklärte er sich gegenüber dem Angeklagten WB der ihn hierauf ansprach, "mit der Einfuhr von Kokain aus Bolivien
einverstanden" und vereinbarte mit ihm, "daß von der zu er-
wartenden Einfuhrmenge von ca. 30 Gramm Kokain ein Anteil von 5 Gramm auf ihn entfalle". Bei Ankunft der Sendung sollte er den Angeklagten WEB "unverzüglich ... verständigen und das Paket ungeöffnet bis zum Eintreffen von Weber aufbewahren". In der Folgezeit kam es wiederholt zu _ Treffen zwischen den Angeklagten, "in denen immer wieder die Sendung aus Bolivien angesprochen wurde".
Am 5. Juni 1986 ging beim Hauptzollamt Frankfurt die von den Angeklagten erwartete Sendung aus Bolivien ein. Es handelte sich um zwei Pakete, die an die Anschrift des Vaters des Angeklagten CB adressiert waren. Bei der Untersuchung ihres Inhalts stellten die Zollbeamten fest, daß jedes zwei Reliefbilder aus Kunstharz enthielt, in welche jeweils vier Kammern eingearbeitet waren, die Kokain enthielten, "insgesamt 201,40 Gramm ... mit einem Reinheitsgrad von 95 %". Das Rauschgift wurde sichergestellt, auf Anweisung der Staatsanwaltschaft wurden von den Reliefplatten Duplikate hergestellt, deren Kammern mit Milchpulver gefüllt waren, danach wurden die - wieder verschlossenen - Pakete zur Auslieferung an das zuständige Zollamt Landau weitergeleitet, wo sie - nach Erhalt der Abholkarte - der Angeklagte CHE und sein Vater in Empfang nahmen. Bei einem anschließenden Treffen mit dem Angeklagten We in einem Restaurant wurden die Pakete geöffnet. Nachdem die Angeklagten die Platten entnommen und "begutachtet" hatten, verließen sie mit diesen das Restaurant, um in der ehemaligen Wohnung des Angeklagten CB "die Platten zu öffnen und das vermeintliche Kokain zu entnehmen und zu teilen"; dabei führte CB "zum Abwiegen seines Anteils ... eine Feinwaage mit sich". Auf dem Wege dorthin wurden sie festgenommen.
2. Das Landgericht ist der Auffassung, "da das Kokain bei der Zollkontrolle entdeckt und durch Milchpulver ersetzt wurde" und "die Postsendung nach der Grenzüberschreitung weder dem Auftraggeber noch dem Adressaten zur Verfügung stand", liege "lediglich eine versuchte Einfuhr" vor. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Der Einfuhrtatbestand ist - wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat (vgl. BGHSt 31, 252, 253/254; 34, 180, 181) - stets erfüllt, wenn das Betäubungsmittel in den Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes, in welchem es verbleiben soll, verbracht worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es dem Täter beim Transport über die Hoheitsgrenze oder zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich zur Verfügung stand; es ist auch unerheblich, ob der Täter eine Gestellungspflicht verletzt hat oder nicht (BGHSt 34, 180, 182/183). Deshalb war bereits mit dem Hineingelangen der Betäubungsmittelsendung in das Bundesgebiet der Tatbestand der vollendeten Einfuhr verwirklicht.
Daß die Angeklagten an dieser Einfuhr gemeinschaftlich und mit Täterwillen mitgewirkt haben, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Es ist auch zutreffend davon ausgegangen, daß "auch bei den erwarteten 30 Gramm Kokain" das Tatbestandsmerkmal der nicht geringen Menge erfüllt war. Die Angeklagten haben sich somit tateinheitlich mit dem - ebenfalls rechtsfehlerfrei festgestellten - unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln der unerlaubten Einfuhr
von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht.
Der Schuldspruch muß dementsprechend geändert werden.
3. Die Schuldspruchänderung hat die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs für diese Tat und damit auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Das Landgericht hat hinsichtlich beider Angeklagter von der Milderungsmöglichkeit wegen Versuchs Gebrauch gemacht und ist deshalb bei der Strafzumessung vom Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG ausgegangen. Es ist nicht auszuschließen, daß es bei Zugrundelegung der Strafandrohung des § 30 Abs. 1 BtMG gegen beide Angeklagte höhere Strafen festgesetzt hätte.
Salger Knoblich Laufhütte Goydke Meyer-Goßner