Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 07.07.1987 – 4 StR 316/87
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 316/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Detlev Karl Bernd WO zus ro, Jeboren am CO 1953 ir SO. zur Zeit in Haft,
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
7. Juli 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 30. Januar 1987 im Rechtsfolgenausspruch
mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird ver-
worfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist, soweit sie den Schuldspruch angreift, im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Sie führt aber zur Aufhebung
des Rechtsfolgenausspruchs.
Das durch mehrere Sachverständige beratene Landgericht
hat die Auffassung vertreten, daß die Voraussetzungen der
SS 20, 21 StGB zu verneinen seien. Seine Darlegungen geben
zu Bedenken Anlaß, soweit es sich damit befaßt, ob der PSychische Zustand des Angeklagten Regelwidrigkeiten erkennen läßt, die rechtlich als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der genannten Vorschriften einzuordnen sind. Es stellt fest, daß "Störungen in seiner Persönlichkeitsstruktur feststellbar" seien. Er müsse als "hysterische soziopathische Persönlichkeit beschrieben" werden. Er sei jedoch "geistig in der Lage, etwaiges Unrecht einzusehen". "All das" rechtfertige den Schluß, daß er an keiner schweren anderen seelischen Abartigkeit leide (UA 31).
Dies hält rechtlicher Prüfung schon deshalb nicht stand, weil das Landgericht es versäumt hat, den Zustand des Angeklagten, den es ohne nähere Erläuterung dem Bereich der schweren anderen seelischen Abartigkeit zuordnet, unter Berücksichtigung des Lebenslaufs und seiner Vorbelastungen näher zu erläutern. Dazu hätte Anlaß bestanden. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB wurde bereits bei einer Verurteilung im Jahre 1975 wegen versuchten Mordes nicht ausgeschlossen (UA 8, 9). Im Jahre 1978 wurde der Angeklagte wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchter sexueller Nötigung verurteilt. Es wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Vollstreckung dieser Maßregel wurde erst am 2. September 1985 (UA 12) ausgesetzt. Dies und auch die vom Landgericht angenommenen Störungen in der Persönlichkeitsstruktur legen die Annahme nahe, daß der Angeklagte entweder an einer krankhaften seelischen Störung oder an einer - nicht pathologisch bedingten - schweren anderen seelischen Abartigkeit (BGHSt 34, 22, 24) leidet. Die Ausführungen des Landge-
richts lassen besorgen, daß es das Vorliegen des letztgenann-
ten Merkmals nur deshalb verneint hat, weil der Angeklagte
in der Lage ist, etwaiges Unrecht einzusehen. Eine solche Auffassung wäre aber nicht haltbar, weil ein krankhafter oder ein dem vergleichbarer nicht krankhafter Zustand im Sinne der
SS 20, 21 StGB auch allein die Beeinträchtigung des Steue-
TungSvermögens eines Täters zur Folge haben kann (vgl. BGHSt
Dies führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Der Schuldspruch kann bestehenbleiben, weil nach den Feststellungen auszuschließen ist, daß das Einsichts- oder Steuerungsvermögen des Angeklagten zur Tatzeit fehlte. Nach den Feststellungen, auch zum Tatgeschehen, ist aber möglich, daß die Fähigkeit des Angeklagten, einsichtsgemäß zu handeln, aufgrund eines dauerhaften Zustandes im Sinne der $S§ 20, 21 StcB erheblich vermindert war. Dies hat nicht nur die Aufhebung des Strafaus-
spruchs zur Folge. Daneben ist auch die Anordnung der Siche-
rungsverwahrung aufzuheben, weil die neu entscheidende Strafkammer zu erwägen haben wird, ob stattdessen die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Frage kommt (BGHSt 34, 22).
Knoblich Laufhütte Goydke
Jähnke Meyer-Goßner