Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 03.07.1987 – 2 StR 285/87
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 285/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Paul SC aus PER, sehoren arı EEE 1948 in CHE ( 7 GEEEEEEED) . zur Zeit in Untersuchungs-
haft,
wegen Totschlags
WIV
IF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 1987 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom
28. Januar 1987 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags, begangen an seinem Bekannten Johann ME, zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt sowie einen Gas-Trommelrevolver und ein Küchenmesser eingezogen. Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs, da gegen die Erwägungen, mit denen die Strafkammer einen minder schweren Fall des Totschlags (§ 213 StGB) verneint, durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen.
Dabei kann auf sich beruhen, ob die Kammer mit Recht eine Provokation des Angeklagten durch MOB für nicht gegeben erachtet. Die Prüfung jedenfalls, ob ein "sonst minder schwerer Fall" des Totschlags vorliegt, läßt wesentliche Umstände außer acht, die der Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und “El ihr besonderes Gepräge geben und deswegen in die Gesamtwürdigung des Falles einbezogen werden müssen. Dem Angeklagten, der schon vor, aber auch während der Auseinandersetzung eine gütliche Einigung versucht hatte, kam es nach den Feststellungen vor allem darauf an, daß MER versprechen solle, seine, des Angeklagten, Ehefrau künftig in Ruhe zu lassen. Ma erklärte demgegenüber - ohne einzulenken - unmißverständlich, er liebe die Ehefrau des Angeklagten, "das könne ihm der Angeklagte nicht verbieten". Das konnte, zumindest aus der Sicht des Angeklagten, nur bedeuten, daß Ma seine Ehe auch künftig zu stören beabsichtige. Es läßt sich schwerlich ausschließen, daß der Angeklagte dadurch den Eindruck gewann, ME nenme ihn und sein Anliegen nicht ernst, verhöhne ihn geradezu, und daß sich dadurch seine ohnehin starke affektive Erregung (UA S. 10) immer mehr steigerte, bis es schließlich zur Tat kam. Dabei mag auch die starke Sehbehinderung des Angeklagten eine nicht nur unwesentliche Rolle gespielt haben.
Diese, eine Erwerbsminderung von 90 % bewirkende Sehbehinderung hätte im übrigen auch bei der Strafzumessung im engeren Sinn berücksichtigt werden müssen, da sie mit Sicherheit eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Angeklagten zur Folge hat. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, daß die Strafkammer diesem Umstand Beachtung geschenkt hat.
Wegen der dargelegten sachlichrechtlichen Mängel muß der Strafausspruch aufgehoben werden. Die Einziehungsanordnung des Landgerichts bleibt hiervon unberührt.
Herdegen Müller Meyer
RiBGH Maier ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
Herdegen Gollwitzer