Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 25.06.1987 – 1 StR 53/87
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
d2 BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 53/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Kyriakos K aus NEE (Usa), geboren am EEE 192° ir OO (Griechenland),
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
WIV
EE
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 25. Juni 1987 beschlossen:
l.
Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10. September 1986 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,
wird verworfen.
Der Beschluß des Landgerichts vom 11. Dezember 1986, durch den dieses die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil als unzulässig verworfen hat, wird bestätigt.
Die durch den Wiedereinsetzungsamtrag entstandenen Kosten fallen dem Angeklagten zur Last.
Gründe§
Die Eingabe des Angeklagten vom 20. Dezember 1986 ist als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO zwar zulässig, aber unbegründet. Die Revision ist innerhalb der mit der Zustellung des Urteils beginnenden Monatsfrist nicht begründet worden; mit Recht hat die Strafkammer daher gemäß § 346 Abs. 1 StPO das Rechtsmittel als unzulässig verworfen.
Auch als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist muß das Vorbringen des Angeklagten erfolglos bleiben. Abgesehen davon, daß die versäumte Handlung, die ordnungsgemäße Revisionsbegründung, entgegen § 45 Abs. 2 StPO nicht nachgeholt worden ist, genügt das Schreiben vom 20. Dezember 1986 auch nicht den übrigen Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 StPO. Das vom Verteidiger Rechtsanwalt Dr. CHE am 11. Februar 1987 vorgelegte Wiedereinsetzungsgesuch ist dagegen nach § 45 Abs. 1 StPO verspätet und damit unzulässig. Darlegungen, aus denen sich entnehmen ließe, daß auch gegen die Versäumung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung begehrt werde, lassen sich dem Gesuch nicht entnehmen. Im
übrigen ergibt sich aus der Stellungnahme des früheren Verteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt vo, zweifelsfrei, daß die Revisionsbegründung deshalb unterblieben ist, weil der Angeklagte das Urteil annehmen wollte.
Schauenburg Kuhn Ulsamer
Maul Foth