Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1987
BGH Urteil vom 24.06.1987 – 3 StR 200/87
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
3 StR 200/87 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Johannes karl v EN aus ER, sort geboren am BEE
wegen Vergehens gegen das AUG u.a.
wıI
Er.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juni 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß zschockelt Kutzer Detter als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär a]
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
E22
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird
das Urteil des Landgerichts Duisburg vom
1. Dezember 1986 mit den zugehörigen Feststel-
lungen aufgehoben
a) im Strafausspruch, soweit der Angeklagte Vogel wegen eines Vergehens nach § 15 AUG verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen eines fortgesetzten Vergehens nach § 15 Abs. 1 AUG verurteilt. Aus der hierfür verhängten Einsatzstrafe von 9 Monaten hat es mit weiteren Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten gebildet, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit der auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Verneinung eines besonders schweren Falls nach S 15
Abs. 2 AUG. Das insoweit auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg.
Es bestehen schon erhebliche Bedenken, ob das Landgericht die in § 15 Abs. 2 AUG genannten Regelbeispiele der Gewerbsmäßigkeit und des groben Eigennutzes zutreffend verneint hat. Als Regelbeispiel gewerbsmäßigen Handelns im Sinne dieser Vorschrift ist insbesondere anzusehen, wenn - bei wiederholter Überlassung nichtdeutscher Arbeitnehmer - diese ausgebeutet oder sonst erheblich benachteiligt werden (vgl. im einzelnen BGH JR 1982, 260 mit Anm. von Franzheim). Das Regelbeispiel entfällt nicht deshalb, weil auch deutsche Leiharbeitnehmer ausgebeutet werden. Das Landgericht hätte daher näher würdigen müssen, daß den Arbeitnehmern durchschnittlich nur 8,50 DM/Std. ohne Zuschläge für Überstunden und Arbeitserschwernisse bezahlt wurden, obwohl der Angeklagte vom Entleiher 20 DM erhielt. Auch das Regelbeispiel des groben Eigennutzes - das Streben nach wirtschaftlichem Vorteil in besonders anstößigem Maße bei der Verwirklichung des Tatbestands nach § 15 Abs. 1 AÜG - hätte, bezogen auf die konkreten Tatumstände, eingehender erwogen werden sollen. Diese Fragen bedürfen aber keiner abschließenden Entscheidung, weil das Landgericht darüber hinaus auch nicht geprüft hat, ob ein besonders schwerer Fall außerhalb der Regelbeispiele vorliegt.
Die Regelbeispiele stellen keinen ausschließlichen Katalog dar; auch bei Fehlen eines Regelbeispiels kann ein besonders schwerer Fall gegeben sein. Für die Annahme eines solchen Falles kommt es darauf an, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vor-
Bi
kommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Annahme des Ausnahmestrafrahmens geboten ist (st. Rspr., z.B. BGHSt 29, 319, 322). Zu einer solchen Prüfung bestand nach den zu den äußeren Tatumständen und den zur Persönlichkeit des Angeklagten getroffenen Feststellungen Anlaß. Der Angeklagte hat im Rahmen der von ihm in erheblichem Umfang betriebenen unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung auch 9 nichtdeutsche Arbeitnehmer ohne Arbeitserlaubnis verliehen (UA S. 26 ff, 34). Die aus eigennützigem Gewinnstreben begangene Tat erstreckte sich auf einen langen Zeitraum und bezog sich auf eine hohe Zahl von Arbeitsstunden (UA S. 54). Die Leiharbeitnehmer verdienten durchschnittlich 8,50 DM, während der Angeklagte vom Entleiher 20 DM erhielt (UA S. 24 f.). Er zahlte keine Zuschläge für Überstunden, Schmutz-, Gas-, Nacht- und Feiertagsarbeit, obwohl der Entleiher seinen Auftraggebern solche Zuschläge in Rechnung stellte (UA S. 24). Auch hat der Angeklagte nicht dafür gesorgt, daß Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen in ausreichender Weise zur Verfügung standen (UA S. 35). Der Angeklagte hat die Tat während einer laufenden Bewährungszeit begangen (UA S. 9). Die Hartnäckigkeit seines Verhaltens zeigt sich auch darin, daß er sich durch den Beginn der
Strafverfolgungsmaßnahmen und die Durchsuchung seiner Räumlichkeiten am 10. April 1985 von der Fortsetzung seiner Straftat nicht abhalten ließ (UA S. 55). Die genannten Umstände legen in ihrer Gesamtheit die Annahme eines besonders schweren Falls jedenfalls außerhalb der Regelbeispiele nahe, so daß sich dem Landgericht eine solche
Prüfung aufdrängen mußte.
Schmidt Dr. Ruß Zschockelt Kutzer Detter