Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 23.06.1987 – 1 StR 208/87

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 1_StR_ 208/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Joachim Hermann Willi N EEE aus Bad DENE, geboren am EEE 1961 in VE,

wegen Mißhandlung einer Schutzbefohlenen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juni 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 12. Dezember 1986 im Ausspruch über die Gesamtstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler aufgezeigt, soweit es um den Schuldspruch und um die Bemessung der Einzelstrafen geht. Dagegen muß über die Gesamtstrafenbildung neu entschieden werden.

Das Landgericht teilt nicht mit, wann die den Urteilen des Amtsgerichts Konstanz vom 8. November 1985 (7 Ds 31/85) und des Amtsgerichts Villingen vom 15. Januar 1986 (7 Ds 255/85) zugrunde liegenden Straftaten begangen wurden.

War die vom Amtsgericht Villingen am 15. Januar 1986 abgeurteilte Straftat - worauf der Gesamtstrafenbeschluß dieses Gerichts vom 13. März 1986 hindeutet - vor dem 23. September 1985 (ebenfalls Urteil des Amtsgerichts Villingen) begangen worden, so entsprach der genannte Gesamtstrafenbeschluß dem Gesetz; es war fehlerhaft, ihn aufzulösen.

Zu prüfen war vielmehr, ob auch die Tat, die das Amtsgericht Konstanz am 8. November 1985 aburteilte, vor dem 23. September 1985 begangen worden war. War das der Fall, dann stand die dafür verhängte Strafe für eine Gesamtstrafenbildung im angefochtenen Urteil nicht zur Verfügung, weil der 23. September 1985 die zeitliche Grenze bildete. Ob die am 8. November 1985 verhängte Strafe mit den Strafen aus den Verurteilungen vom 23. September 1985 und vom 15. Januar 1986 zusammenzuführen ist, kann in diesem Fall Gegenstand eines Verfahrens nach § 460 StPO sein.

Anderes würde gelten, wenn die Tat, die am 8. Novenmber 1985 abgeurteilt wurde, nach dem 23. September 1985 begangen worden war. Dann sind die Strafe aus dieser Verurteilung und die im anhängigen Verfahren für die Tat von

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-06-23/1-str-208-87#rd_6

Ende Oktober/Anfang November 1985 verhängte Strafe einerseits, die Strafen für die Taten vom 21. Novenber 1985 und vom 10. Dezember 1985 andererseits zu Gesamtstrafen zusammenzuziehen. In diesem Fall bildet die Verurteilung vom 8. November 1985 die zeit-

liche Grenze.

Schauenburg Kuhn Ulsamer

Maul Foth