Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 15.06.1987 – 3 StR 127/87
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 127/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Ari£ CHEM , geboren am EEE 196% in CU e§ 7
wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 1987 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Verurteilten beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten vom 22. Januar 1987, ihm wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 27. Oktober 1986 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.
Gründe§
Der Antragsteller ist durch Urteil des Landgerichts Lübeck vom 27. Oktober 1986 wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat er rechtzeitig Revision eingelegt. Die Revisionsbegründungsfrist lief am 3. Januar 1987 ab. Da der Angeklagte die Revision nicht begründet hat, hat sie das Landgericht durch Beschluß vom 13. Januar 1987 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Dieser Beschluß ist dem Pflichtverteidiger des Angeklagten am 20. Januar 1987 zugestellt und dem Angeklagten formlos mitgeteilt worden. Der Beschluß enthielt eine’ Rechtsmittelbelehrung über die Möglichkeit, binnen einer Woche einen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts zu stellen oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, sowie die hierbei zu beachtenden Förmlichkeiten. Mit dem innerhalb der Wochenfrist, also rechtzeitig, bei dem Landgericht Lübeck eingegangenen
Schreiben vom 22. Januar 1987 bittet der Verurteilte wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig. Er entspricht nicht der Form des § 45 Abs. 2 StPO, weil die versäumte Handlung - die Revisionsbegründung - nicht nachgeholt worden ist. Auf dieses Formerfordernis war der Verurteilte in dem Beschluß des Landgerichts vom 13. Januar 1987 ausdrücklich hingewiesen worden.
Eine Umdeutung des Wiedereinsetzungsamtrags in einen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO kommt, worauf der Geneneralbundesanwalt zutreffend hinweist, schon deswegen nicht in Betracht, weil auch ein solcher Antrag erfolglos wäre. Denn das Landgericht hat die Revision zu Recht als unzulässig verworfen. Das
Urteil des Landgerichts ist dem Pflichtverteidiger nämlich am 3. Dezember 1986 ordnungsgemäß zugestellt und damit die ungenutzt abgelaufene einmonatige Revisionsbegründungsfrist in Gang gesetzt worden.
Schmidt Ruß Foth Kutzer Detter