Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 11.06.1987 – 4 StR 264/87
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 264/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Werner B EEE aus Ha. dort geboren am iin
EM 19352, zur Zeit in Haft,
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
11. Juni 1987 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 10. Februar 1987 im Maßregelausspruch mit den
Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefähr-
licher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbrin-
gung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Der Angeklagte rügt mit seiner zulässig auf die Anordnung der Unterbringung beschränkten Revision die
Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach den Feststellungen leidet der Angeklagte an einem leichten Schwachsinn ersten Grades und einer deutlichen Persönlichkeitsstörung. Das Hinzutreten zusätzlicher Belastungsmomente hat bei Begehung der Tat zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten geführt, so daß die Voraussetzungen des § 21 StGB gegeben waren. In Übereinstimmung mit dem gehörten Sachverständigen ist die Strafkammer der Ansicht,
auch in Zukunft seien "in alltäglichen Belastungs- und Konfliktsituationen ... weitere Übermaßreaktionen auch
in Form sehr wesentlicher, mit Gewalt verbundener Rechtsgutverletzungen sehr wahrscheinlich" (UA 10). Für diese Prognose fehlt es jedoch bisher an zureichenden Feststellungen:
Der bereits 34 Jahre alte, ledige Angeklagte lebte mit seiner Mutter zusammen; sie bestritt den gemeinsamen Lebensunterhalt, er ging keiner Beschäftigung nach. Zwischen dem Angeklagten und seiner Mutter kam es deshalb zu erheblichen Spannungen. Sie wollte, daß er aus der Wohnung auszog. Nachdem der Angeklagte seine Mutter schon fünf Tage zuvor geschlagen und getreten hatte, würgte er sie am 25. Juni 1986 bis zur Bewußtlosigkeit, versuchte sie zu ersticken und zu erdrosseln, trat dann jedoch vom Tötungsversuch zurück. Die Mutter des Angeklagten ist in-
zwischen auf Grund eines Oberbauchtumors verstorben.
Die Unterbringung nach § 63 StGB erfordert eine umfassende Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Tat. Es hätte daher weiterer Feststellungen bedurft, wieso der Angeklagte auch in anderen, nicht in dem beschriebenen häuslichen Bereich wurzelnden "alltäglichen Belastungs- und Konfliktsitvationen" zu "Übermaßreaktionen" neige. Abgesehen von einer Vorstrafe wegen einer - ersichtlich nicht einer solchen Situation entsprungenen - Tat ist der Angeklagte nicht vorbestraft. Bei dem von der Strafkammer erwähnten Vorfall mit einem Mieter des Hauses handelte der Angeklagte in Putativ-Nothilfe zugunsten seiner Mutter. Der Angeklagte hat zudem - anscheinend ohne Beanstandungen - seinen 15monatigen Wehrdienst abgelei-
stet. Bei dieser Sachlage bedurfte es der Darlegung kon-
kreter Anhaltspunkte, um eine von dem Angeklagten ausgehende, von der häuslichen Umgebung losgelöste Gefahr für die Allgemeinheit zu begründen.
Laufhütte Goydke Jähnke
Niemöller Meyer-Goßner