Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 03.06.1987 – 3 StR 146/87
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 146/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Reinhard Peter ı EEE zus cumms->EEEER geboren am CE 1946 in Boiil,
wegen Steuerhinterziehung
-2- zo
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer
2 auf dessen Antrag, am 3. Juni 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 17. November 1986 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen verurteilt
wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen.
Gründe§
Die Hinterziehung von Eingangsabgaben, die von anderen Mitgliedsländern der Europäischen Gemeinschaft verwaltet werden, kann, wie der eindeutige Wortlaut des S 370 Abs. 6 AO ergibt, nur nach den Absätzen 1 bis 5 des § 370 a0, nicht, wie das Landgericht annimmt, auch nach § 373 AO bestraft werden (so auch Bender, Das Zoll- und Verbrauchsteuerstrafrecht, 5. Aufl. TZ 64, 3; Samson in Franzen-Gast-Samson, Steuerstrafrecht, 3. Aufl. § 370 Rdn. 17; a.A. Franzen aaO § 373 Rdn. 5). Aus der Entstehyngsgeschichte des § 370 Abs. 6 AO ergibt sich nichts Gegenteiliges. Es besteht auch
kein besonderes Bedürfnis, für die in § 370 Abs. 6 AO erfaßten Fälle die Vorschrift des § 373 AO, die nur eine erhöhte Mindeststrafe gegenüber § 370 Abs. 1 a0 aufweist, anzuwenden, zumal in besonders schweren Fällen der weit höhere Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO zur Verfügung steht.
Im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Angesichts der Höhe der verhängten Einzelstrafen kann der Senat ausschließen, daß das Urteil auf der unrichtigen Anwendung von § 373 AO be-
Schmidt Gribbohm Ruß RiBGH Zschockelt ist beurlaubt und daher an der Unterschriftsleistung verhindert Schmidt Detter