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BGH Urteil vom 21.05.1987 – 1 StR 697/87

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESGERICHTSHOF

in der Strafsache

gegen

Werner B HE sus Ru, dort geboren em U)

wegen Mordes u.a,

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 23. Februar 1988, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Maul,

Dr. Foth,

Dr. Granderath, Schimansky

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt . in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkünddng

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt aus Burghausen als Verteidiger,

Justizangestellte

eis Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

NE Tann.

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Regenaburg vom

21. Mai 1987, soweit es den Angeklagten DEM betrifft, geändert

a) im Schuldspruch dehin, daß er im Fall Mg nicht des Totschlags, sondern des Mordes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig ist,

b) im Strafausspruch dehin, daß er wegen disser Tat zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wird,

2. Der Angeklagte trägt die Kosten dieses Rechtsamittels,

Von Rechts wegen

gründe§

Dem Angeklagten liegen zwei Taten zur Last, begangen am 13. Oktober 1985 an Peter M GEHE, der getötet worden ist (Fall 1), sowie am 29. und %. Oktober 1985 an Eva 7 U , der Nebenkiägerin

(Fall 2). Deswegen hat das Lendgericht ihn wegen Totschlags in Tatseinheit mit Freiheitsberaubung und wegen versuchten

Mordes in Tateinheit mit Raub, gefährlicher Körperverletzung und sexuellem Mißbrauch einer Widerstandsunfihigen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß

der Angeklagte im Fail 1, in dem das Landgericht gegen ihn eine Einzelfreiheitsstrafe von zehn Jahren verhängt hat, nicht wegen Mordes verurteilt worden ist. Das Rechtsmittel, dessen Beschränkung wirksam ist, hat Erfolg.

1. Die Feststellungen des Landgerichts ergeben, daß der Angeklagte des Mordes (§ 211 Abs. 2 StGB) schuldig ist.

a) Die Strafkammer hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Angeklagte mit direktem Tötungsvorsatz handelte, als er sein Opfer erwürgte. Auf der Grundlage der zugunsten des Angeklagten angenommenen Gestaltung des Sachverhalts legt sie ohne Rechtsirrtum auch der, daß er Mi ötete, um eine andere Straftat - die Betäubung des von der Mitangeklagten herbeigelockten Tatopfers durch ein in Kaffee gegebenes Schlafmittel - zu verdecken, Damit ist dor Tatbestand einsr der gesetzlich umschriebenen Mordaltermativen erfullt,

b) Die vom Landgericht vertretene Rechtsensicht, gleichwohl sei der Angeklagte nicht eines Verdeckwngsnordes schuldig, ist unzutreffend. Die Strafkammer geht zu Recht tavon aus, daß sie die Entscheidung BGHSt 27, 346 - durch dis der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs den Tatbestand des Verdeckungsmordes für bestimmte Ausnahmefälle eingeschränkt hat - nicht unmittelbar für ihre Auffassung heranziehen kann, Indessen entniart sie dieser Entscheidung, die derselbe Senat inzwischen mit dem zur Veröffentlichung in BOHSt bestimmten Urteil vom 2. Dezember 1987 - 2 StR 559/87 = aufgegeben hat, einen "allgemeinen Gedanken": Bei der Tötung eines Menschen zur Verdeckung einer anderen Straftat sei die Anwendung des § 211 StGB "nur denn" gerechtfertigt, wenn sich aus ihr "ein besonders hohes Maß von Verwerflichkeit" ergibt (UA S. 107/108). Dem kann nicht gefolgt werden,

Der Große Senat für Strafsachen hat in der Entscheidung BGHSt 30, 105 zutreffend ausgeführt, daß die Frage, ob der Mordtatbestand gegeben ist, nicht von der Beurteilung der

besonderen Verwerflichkeit im Einzelfall abhängen kann

(aaO S, 115, m. w. Nachw.). Abgesehen davon, daß die vom Landgericht vertretene Auffassung die bei der Auslegung

von Strefgesetzen notwendige Rechtssicherheit in Frage stellt, führt sie zu einer Einengung des Anwendungsbereichs der Strafvorschrift, die auch unter dem Qesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit rechtsstaatlichen Strafens nicht geboten ist. Mit Reäkt hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, daß im Verhalten desjenigen, der in Verdeokungsabsicht tötet, in aller Regel "eine besonderz veiwerfliche Gesinnung" zutage tritt (BVerfGE 45, 187, 265). Auf die - in dem bereits angeführten Urteil vom 2. Dezember 1987 erwogene - Möglichkeit, den Tatbestand des Verdeokungemordes von der subjektiven Seite her einzugrenzen, braucht der Senat nicht einzugehen. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlaß, daran zu zweifeln, daß die Verdeckungssbsicht des Angeklagten bei Berüicksichtigung aller tat- und täterbezogenen lIkustunde die Voraussetzungen eines niedrigen Beweggrundes im Sinne des

§ 211 Abs. 2 StGB erfüllt und darum die für Mord vorge» schriebene Sanktion rechtfertigt.

c) Etwas anderes gilt hier auch nicht deshalb, weil die Strafkeamner nicht Überzeugt ist von der Richtigkeit der eigenen Sachdarstellung des Angeklagten (er und die Mitangeklagte hätten lediglich beabsichtigt, das in ihre Wohnung gelockte und dort betäubte Opfer zu entkleiden und von ihm pormographische Aufnahmen zu machen, um es später damit zu erpressen; er habe - in einer gewissen Bestürzung - Mg erst gewürgt, nachdem dieser überraschend aufgewacht sei und sich gewehrt habe), sondern nur nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" dieser Einlassung folgt (UA S, 22, Lh1/h2, 69, 78 a, 106). Geht man von der nach Meinung des Landgerichts nicht fernliegenden Fallvariante

6.

aus, der Angeklagte habe yon vornherein geplant, MM

zunächst zu betHuben und sodann zu töten, um ihm mitgeführte Barmittel und Schecks sowie seine Scheckkarte wegzunehmen und mit dieser Geld abzuheben (UA S. 21, 78/78 a, 106), so wäre dieses Verhalten ebenfalls als Mord zu werten, weil der Angeklagte aus Habgier und in der Absicht gehandelt hätte, eine andere Straftat zu ermöglichen. Eine dritte Möglichkeit der Fallgestaltung, die den Vorwurf eines Mordes entfallen ließe, schließt das angefochtene Urteil rechtsfehlerfrei aus. Danach stellt Jede der in Betracht kommenden Fallvarianten Mord dar,

d) Mithin ist das angefochtene Urteil dahin zu Andern, daß der Angeklagte im Fall Mg wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wird (§ 211 Abs. 1 StGB).

§ 265 BtPO steht dem nicht entgegen, weil schon die gerichtlich zugelassene Anklage (Bd. III Bl. 1022, 1026; Bl. 1171/1172) den Vorwurf enthielt, der Angeklagte habe das Opfer "aus Habgier" und "um eine andere Straftat zu ermögliohen und zu verdecken" getötet, und weil in der Hauptverhandlung (Bd. IV Bl. 1772/1773) darauf hingewiesen wurde, daß - in Tatseinheit oder in Tatmehrheit mit weiteren Delikten - das Mordmerkmal "des Verdeckens einer anderen Straftat" in Betracht komme. Auch sonst liegen die Voraussetzungen für eine eigene Sachentscheidugg des Revisionsgerichts (§ 354 Abs, 1 StPO) vor.

2. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 1, Abs. 3 StGB ist nicht zu beanstanden,

Diese Entscheidung 15ßt die von der Anklagebehörde nicht angefochtene Verurteilung in Fall 2 und die Ver-

hängung lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe unberührt.

Schauenburg Maul Foth Granderath Schimansky