Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 12.05.1987 – 1 StR 206/87

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 206/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen den Nachrichtentechniker Franz-Josef W er — aus TEE, geboren arıı ip 1960 in ‚

wegen Diebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. Mai 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

einstimmig beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 15. Januar 1987 mit den Feststellungen

aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen. Gründe Der Generalbundesanwalt hat dargelegt:

"Die Verurteilung des Angeklagten wegen eines - täterschaftlich begangenen - Diebstahls kann keinen Bestand haben, weil die Feststellungen nicht hinreichend deutlich ergeben, daß der Angeklagte bei der Tat in der Absicht handelte, sich den entwendeten tragbaren

Tresor zuzueignen. Sich zueignen im Sinne von § 242 StGB bedeutet, die Sache selbst oder ihren wirtschaftlichen Wert dem eigenen Vermögen einverleiben (Dreher/ Tröndle StGB 43. Aufl. § 242 Rdn. 18 mit Rechtsprechungsnachweisen). Nach dem festgestellten Tatgeschehen hatte der Angeklagte den Panzerwürfel aufgrund des ihm von Klaus BEEEM erteilten Auftrags entwendet

und anschließend "möglicherweise an zwei andere ihm von BGE benannte Personen’ übergeben (UA S. 6). Demnach war von vornherein beabsichtigt, den Tresor dem Auftraggeber DEN zukommen zu lassen. Zwar kann auch bei einer von vornherein geplanten und selbst unentgeltlichen Aushändigung einer weggenommenen fremden Sache an einen Dritten das Merkmal der Zueignungsabsicht erfüllt sein. Das setzt jedoch voraus, daß der Täter von der Zuwendung einen Nutzen oder Vorteil im weitesten Sinne, wenn auch nur mittelbar hat (vgl. BGHSt 4, 236, 238; BGHSt 17, 87, 92/93; BGH NJW 1985, 812, 813; 1987, 77; BGH StV 1986, 61). Daß der Angeklagte durch die Tat einen derartigen wirtschaftlich irgendwie meßbaren Vorteil erlangt oder erwartet hätte, ergeben die bisherigen Feststellungen jedoch

nicht.

Nicht ausgeschlossen ist hiernach, daß der Angeklagte zwar als bösgläubiges, im Hinblick auf das subjektive Tatbestandsmerkmal der Zueignungsabsicht aber absichtsloses Werkzeug handelte und daher möglicherweise nur wegen Beihilfe zu einem in mittelbarer Täterschaft begangenen Diebstahl des Auftraggebers BEE zu bestrafen ist. "

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Eingehender als bisher wird der neue Tatrichter auch zu klären haben, ob es dem Angeklagten oder dessen Auftraggeber allein auf den Inhalt des Tresors ankam oder ob die Zueignungsabsicht zumindest auch auf das Behältnis selbst gerichtet war. Für den Fall, daß sich die Zueignungsabsicht nicht auf das Behältnis erstreckte, läge lediglich ein versuchter Diebstahl bzw. eine Beihilfe zum versuchten Diebstahl vor (vgl. BGH bei Dallinger, MDR 1975, 543 und 1976, 16; Rechtsprechungsnachweise bei Meyer-Goßner, NStZ 1986,

106) ." Dem tritt der Senat bei.

Schauenburg Ulsamer Maul

Foth Granderath