Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 06.05.1987 – 3 StR 121/87

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 121/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

l. Bernd S EEE , geboren am EEE 1950 in DEE:

2. Klaus Günter

geboren am FE 1956 in CAD» EEE ,

wegen Steuerhinterziehung

43

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. Mai 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

l. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom l. Oktober 1986 in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden

verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Jankowski wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt; gegen den Angeklagten Seidel hat es wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt. Die Revisionen, mit denen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts rügen, sind im Schuldspruch im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen halten die Strafaussprüche der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat zu Lasten beider Angeklagter berücksichtigt, daß "die Steuerschulden seit 1982 weitgehend unbezahlt geblieben sind" (UA S. 101). Diese Erwägung ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen unzulässig, weil die Angeklagten die ihnen vorgeworfenen Taten leugnen. Macht ein leugnender Beschuldigter, der dazu in der Lage ist, den Schaden wieder gut oder zeigt er sich dazu bereit, so kann dies als Schuldeingeständnis gewertet werden und damit seine Verteidigungsposition im Strafverfahren gefährden. Ein solches Verhalten nach der Tat kann von ihm nicht mit der Folge erwartet werden, daß ihm schon dessen bloße Unterlassung zur Strafschärfung gereicht (BGH NStZ 1981, 343; Dreher/Tröndle StGB 43. Aufl. § 46 Rän. 29 bis 29 a). Die Aufhebung der Strafaussprüche macht es erforderlich, auch über die Strafaussetzung zur Bewährung neu zu entschei-

den.

Ruß Krauth Gribbohm Foth zschockelt