Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 05.05.1987 – 1 StR 162/87

1. Strafsenat

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67 BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 162/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

'

die Hausfrau Elfriede er ‚ geborene Sch, aus EEEEB, geboren am 1939 in Diil/Krs. “

wegen Betrugs u.a.

wIV

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 5. Mai 1987 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. Oktober 1986 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit die Angeklagte wegen Untreue verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe

Die im übrigen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen Untreue in Fall 3 der Urteilsgründe wendet. Die Verurteilung wegen Untreue und damit auch der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe können nicht bestehen bleiben.

Nach den Feststellungen erhielt die Angeklagte von der Firma Sch "mehrere Elektronikgeräte und Videorecorder zum Gesamtpreis von 12.869,90 DM auf Kommissionsbasis"; sie "sollte diese Geräte abredegemäß verkaufen und den Erlös an die Firma Schr abführen" und "dann jeweils die ausgehandelte Provision erhalten". In der Folgezeit verkaufte die Angeklagte die Geräte, in der Regel zu einem weit unter dem regulären Verkaufspreis liegenden Preis, behielt den Erlös für sich und verbrauchte ihn; einen Videorecorder verschenkte sie (UA S. 6, 7).

Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Untreue nicht. Das Landgericht geht ohne weiteres davon aus, daß die Angeklagte eine ihr durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, mißbraucht habe (UA S. 23). Indes belegen die Urteilsgründe eine derartige Befugnis im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB nicht. Was das Landgericht über die Rechtsbeziehungen der Angeklagten zu dem Zeugen Schr mitteilt, 1äßt jeden Anhaltspunkt dafür vermissen, daß die Angeklagte selbständige Verfügungsbefugnis innehatte, verbunden mit der Pflicht, die Vermögensinteressen des Zeugen Schr zu betreuen (vgl. Hübner in LK, 10. Aufl. § 266 Rdnr. 15). Eine Abrede über den Weiterverkauf von Waren, wie sie hier festgestellt worden ist, vermag für sich allein eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des Untreuetatbestandes nicht auszulösen, wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat (vgl. BGH wistra 1987, 136 m.w.N.). Die bloße Verletzung einer derartigen Abrede rechtfertigt einen Schuldspruch wegen Untreue

nicht.

6f

Die Vertragsgestaltung zwischen dem Zeugen Schnä und der Angeklagten bedarf näherer Aufklärung und Prüfung durch einen neuen Tatrichter. Sollte eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB nicht festgestellt. werden können, wird eine weitere Prüfung unter dem Gesichtspunkt anderer Straftatbestände, etwa der Unterschlagung oder

des Betruges, geboten sein.

Schauenburg Ulsamer Foth

Granderath v. Gerlach