Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 30.04.1987 – 4 StR 176/87

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

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wegen Betruges u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. April 1987 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 21. November 1986

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Beleidigung entfällt,

2. im Einzelstrafausspruch wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Verleumdung und Beleidigung sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den

Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Verleumdung und Beleidigung zu einem Jahr und zwei Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen bleibt es erfolglos.

l. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Ob die Rüge, daß der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt worden sei, in zulässiger Form erhoben ist, kann offenbleiben. Sie ist jedenfalls ebenso unbegründet wie die weitere, gegen die Ablehnung des Beweisamtrags auf Vernehmung des Sparkassenangestellten KB serichtete Verfahrensrüge. Der Senat nimmt hierzu auf die diese Rügen betreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 31. März 1987 Bezug.

2. Die Sachbeschwerde ist unbegründet, soweit sie sich

gegen die Verurteilung wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie gegen den Schuldspruch wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Verleumdung richtet. Das Urteil läßt in dieser Hinsicht keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Zu Recht beanstandet die Revision jedoch, daß das Landgericht den Angeklagten auch wegen tateinheitlich begangener Beleidigung verurteilt hat. Die beleidigenden Äußerungen waren Bestandteil der Tatsachenbehauptungen, die den Tatbestand der Verleumdung begründen. Sie sind zudem nicht gegenüber dem beleidigten Oberstaatsanwalt abgegeben worden, der Angeklagte hat sich vielmehr an die große Strafkammer des Landgerichts Frankenthal und den Generalstaatsanwalt in Zweibrücken gewandt. In einem solchen Fall scheidet, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, die Anwendung des § 1§ 5 StGB neben der des § 1§ 7 StGB aus (vgl. BGHSt 6, 159, 161; 12, 287, 292/293 sowie die weiteren Rechtsprechungsnachweise bei Dreher/Tröndle, 43. Aufl. § 1§ 5 StGB Rdn. 24). Die Verurteilung wegen Beleidigung muß deshalb entfallen.

Der Senat kann die Änderung des Schuldspruchs selbst vornehmen, da auszuschließen ist, daß eine neue Hauptverhandlung zu weiteren Feststellungen führen würde, die gleichwohl die Verurteilung wegen Beleidigung begründen könnten.

3. Die Schuldspruchänderung hat die Aufhebung der für diesen Fall festgesetzten Einzelstrafe zur Folge, da sich bei deren Bemessung die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Beleidigung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat (UA 22). Damit entfällt zugleich der Ausspruch über die Gesamtstrafe. Die wegen Betruges in Tateinheit mit

Urkundenfälschung verhängte Strafe kann dagegen bestehen-

bleiben, denn es ist auszuschließen, daß sich die aufzuhebende Einzelstrafe bei der Strafzumessung auf sie ausgewirkt hat.

Salger Knoblich Laufhütte RiBGH Goydke be- Jähnke findet sich im Urlaub und ist deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert.

Salger