Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 27.04.1987 – 5 StR 172/87
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 172/87 | 30
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Kellner Ethem __G aus H ’ geboren am 1955 in E -SiiWB (Türkei),
zur Zeit in Haft,
wegen Handeltreibens mit Heroin
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 27. April 1987 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 29. Oktober 1986 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 3. April 1987 hat dem Senat vorgelegen. Er gibt ihm keinen Anlaß, von der in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mitgeteilten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzugehen. Ergänzend weist der Senat jedoch darauf hin, daß der Angeklagte bereits zu Beginn der Hauptverhandlung vor dem Landgericht darauf hingewiesen worden ist, er könne anstelle der angeklagten Fortsetzungstat auch wegen selbständiger Taten des unerlaubten Handeltreibens verurteilt werden (Bl. 3 Protokollband).
Er hatte sich bei seiner Verteidigung deshalb auch auf diese Rechtslage einzustellen und mußte die Anordnung des Vorsitzenden über die Nichtvereidigung der angeführten Zeugen beanstanden, wenn er eine Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO
mit der Revision rügen wollte.
Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Niepel