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BGH Urteil vom 03.04.1987 – 2 StR 49/87

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 49/87 URTEIL

in der Strafsache

gegen

Amin ACEEEE zus TEE, geboren am EEE 1961

in Nahr E1-CEE ( EEE), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

{> Er

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 3. April 1987, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte EEE

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 19. September 1986, soweit es ihn betrifft, mit den jeweils zugehörigen

Feststellungen aufgehoben

1. soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt wurde (Fall II 3 der Urteilsgründe),

2. im gesamten Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu never Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung unter Freisprechung

im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren

und acht Monaten verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist teilweise begrün-

det.

Im Falle II 4 der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zum Nachteil der Zeugen SM und TEE ver - urteilt (UA S. 11/12, 27 und 31) und dabei nicht beachtet, daß nur der Geschädigte SB Strafantrag gestellt hatte. Allerdings hat nun der Generalbundesanwalt - zulässigerweise (BGHSt 6, 282; BGH bei Dallinger MDR 1975, 365, 367) - das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung der Körperverletzung des Zeugen TEE gemäß 5 232 Abs. 1 Satz 1 StGB bejaht, so daß insoweit kein Verfahrenshindernis mehr besteht. Die Strafverfolgung wegen Beleidigung dieses Zeugen verbietet sich jedoch mangels Strafantrages (8 194 Abs. 1 Satz 1 StGB), der wegen Ablaufs der Frist des 8 77 b StGB auch nicht mehr nachgeholt werden kann, weiterhin. Dies nötigt hier indes nicht zur - teilweisen - Verfahrenseinstellung, nachdem schon in der unverändert zugelassenen Anklage Tateinheit zwischen der (nicht verfolgbaren) Beleidigung zum Nachteil des Zeugen "un und der zum Nachteil des Zeugen SÜMMME angenommen worden ist. Auch der Schuldspruch, der nur eine Beleidigung aus-

weist, bedarf keiner Änderung. Dagegen kann der Strafaus-

spruch für diese Tat im Hinblick auf die Verringerung des

Schuldumfanges keinen Bestand haben, zumal die Strafkammer dem Angeklagten bei der Strafzumessung angelastet hat, daß er zwei Personen beleidigt habe (UA S. 33).

II.

Soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt wurde (Fall II 3 der Urteilsgründe) hat die Revision mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Nach den Feststellungen zu diesem Fall verprügelte der Angeklagte am 6. Februar 1986 gemeinsam mit dem früheren Mitangeklagten Chopan die Zeugen BEE und HE. Der Angeklagte hat diese Tat geleugnet. Die Strafkammer stützt ihre Fest-

stellungen im wesentlichen auf die Bekundungen des Zeugen

Nach Veröffentlichung einer Pressenotiz über den Vorfall vom 6. Februar 1986 hatte sich bei Polizeihauptmeister CHE ein Zeuge gemeldet, der nur zu vertraulichen Angaben bereit war. Über die Bekundungen dieses Informanten

führte der Polizeibeamte in einem Aktenvermerk unter anderem

folgendes aus:

"... Bei seinem Eintreffen am Ort des Geschehens, seien die beiden Täter von den Geschädigten weggelaufen, nachdem sie ihn unmißverständlich darauf hingewiesen hätten, ja keine Angaben zu machen, andernfalls sie ihn '"abstechen' würden.

Diese Bedrohung wird als ernst aufgefaßt, zumal die Täter einschlägig in Erscheinung getreten

sind und auch als äußerst brutal gelten

Auf Grund eines Beweisamtrages des früheren Mitangeklagten Ch bemühte sich der Vorsitzende der Strafkammer beim Polizeipräsidenten in MB wiederholt vergeblich um die Erteilung einer Aussagegenehmigung für den Polizeibeamten CHE. der nach seinem Informanten befragt werden sollte.

Der Beamte wurde nicht vernommen.

Daraufhin beantragte der Angeklagte, den Informanten des Polizeibeamten CE als Zeugen zum Beweis der Behauptung zu vernehmen, er, der Angeklagte, sei an der Tat vom 6. Februar 1986 nicht beteiligt gewesen. Diesen Beweisamtrag lehnte die Strafkammer ab. Sie sah den Zeugen als unerreichbares Beweismittel an, weil seine Person nicht bekannt sei und auch nicht ermittelt werden könne, nachdem der Polizeipräsident in TEE eine Aussagegenehmigung für den Zeugen CME, an den sich der Hinweisgeber gewandt hatte, verweigert habe. Vor dieser Entscheidung hatte das Landgericht nicht versucht, von der obersten Dienstbehörde der Polizei Auskunft über Namen und Anschrift des Informan-

ten zu erlangen. Die Revision beanstandet dieses Verfahren mit Recht.

Die Strafkammer hat die vermeintliche Unerreichbarkeit des ihr nach Namen und Anschrift unbekannten Informanten allein mit der fehlenden Aussagegenehmigung für den Polizei-

beamten begründet, der diesen kennt. Daran brauchte die

Ermittlung des Zeugen aber nicht zu scheitern. Denn das Landgericht konnte zur Erforschung der Wahrheit (SS 161, 202, 244 Abs. 2 StPO) von der Polizei Auskunft über den Namen und die Anschrift ihres Hinweisgebers verlangen. Diese Auskunft darf in entsprechender Anwendung von § 96 StPO nur verweigert werden, wenn die oberste Dienstbehörde erklärt, daß das Bekanntwerden ihres Inhalts dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde (BGHSt. 29, 390, 393; 30, 34; BGH, Urteil vom 19. Januar 1982 - 1 StR 755/81; ständige Rechtsprechung). Da das Landgericht dieser Behörde eine Erklärung nicht abverlangt hat, durfte es den ihm unbekannten Zeugen nicht als unerreichbares Beweismittel im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ansehen (BGHSt 30, 34).

Auf dem aufgezeigten Rechtsfehler kann die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung beruhen, sie ist auf-

zuheben.

III.

Die nach den Ausführungen zu I und II gebotene teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils zieht die Aufhebung des Ausspruches über die Gesamtstrafe nach sich.

Aber auch die wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Fall II1 der Urteilsgründe) verhängte Einzelfreiheitsstrafe von

einem Monat hat keinen Bestand. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die für den Fall II 3 verhängte Einzelstrafe

von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe - das ist

die Einsatzstrafe - sich auf die Bemessung jener Einzelstrafe ausgewirkt hat, zumal die Urteilsgründe Ausführungen zur Frage der Notwendigkeit der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe für das Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§§ 47 StGB) vermissen lassen. Es ist sonach der

gesamte Strafausspruch aufzuheben.

Die auf die Sachrüge vorgenommene Überprüfung des .angefochtenen Urteils hat sonstige Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht aufgedeckt, so daß seine weiter-

gehende Revision zu verwerfen ist.

RiBGH Maier ist verhindert, seine Unter-

schrift beizufügen, weil er sich in Urlaub befindet.

Herdegen Meyer Herdegen

Theune Gollwitzer