Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 03.04.1987 – 2 StR 109/87
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 109/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Dr. Riiner ME aus CME SCHEN. seboren am EEE 1944 in Po’,
wegen Betruges u. a.
4:7 #
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 1987 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten vom 26. Februar 1987
auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird auf
seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift
ausgeführt:
"Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten mit Beschluß vom 13. Februar 1987 wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluß wurde dem Angeklagten am 18. Februar 1987 ordnungsgemäß durch Niederlegung zugestellt. Der als "Einspruch" bezeichnete Antrag des Angeklagten vom 26. Februar 1987 auf Entscheidung des Revisionsgerichts über diesen Beschluß ging am 27. Februar 1987 und damit erst nach Ablauf der Wochenfrist des 8 346 Abs. 2 StPO beim Landgericht ein.
Er ist deshalb unzulässig.
Soweit in der Bitte des Angeklagten, "die Fristüberschreitung zu entschuldigen" ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wochenfrist des 8 346 Abs. 2 Satz 1 StPO gesehen
werden kann, wäre er als unzulässig zu verwerfen. Die
Begründung eines solchen Antrags erfordert grundsätzlich eine genaue Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen dem Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zur Versäumnis gekommen ist (Maul in KK StpoO 8 45 Rdnr. 6 unter Hinweis auf BGH NJW 1959, 1779). Die schlichte Behauptung des Angeklagten, "da ich augenblicklich in Bad MB arbeite, mußte mir erst der Beschluß zugeschickt werden", reicht hierzu nicht aus. So fehlt die Angabe des Zeitpunktes, in dem das Hindernis, das der Vornahme der Prozeßhandlung entgegenstand, weggefallen ist (BGH bei Dallinger MDR 1972, 1925; Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. § 45 Rdnr. 5; Wendisch in Löwe/Rosenberg, Stpo 24. Aufl. § 45 Rdnr. 15).
Aber auch wenn das Schreiben des Angeklagten vom 26. Februar 1987 als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Re-
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visionseinlegungsfrist anzusehen wäre, hätte er keinen Erfolg. Denn auch insoweit wäre von einem unzulässigen
Antrag mangels ausreichender Begründung auszugehen." Dem stimmt der Senat zu. Das nachträgliche Vorbringen des Angeklagten durch Schriftsatz seines Verteidigers vom
27. März 1987 hat auf die Sach- und Rechtslage keinen Einfluß.
Herdegen Meyer Maier
Theune Gollwitzer