Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 31.03.1987 – 5 StR 87/87
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Klaus-Dieter MB aus zo dort geboren am Ü 1950,
wegen versuchter räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 31. März 1987 einstimmig
beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bremen vom 21. November 1986 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe§
Der Senat hat über die Revision des Angeklagten entschieden, weil diese durch das Schreiben des Rechtsanwalts zw
vom 23. Februar 1987 nicht rechtswirksam zurückgenommen worden ist.
Zwar hatte der Angeklagte in einer schriftlichen Vollmachtserklärung vom 21. Januar 1985 Rechtsanwalt ZB als damaligen Wahlverteidiger ermächtigt, Rechtsmittel zurückzunehmen (Bl. 94 d.A.). Diese Vollmacht ist jedoch mit
der Niederlegung des Wahlmandats erloschen (BGH Beschluß vom 31. Januar 1978 - 5 StR 29/78, mitgeteilt bei Holtz
MDR 1978, 461; Beschluß vom 8. Juli 1983 - 3 StR 204/83; Beschluß vom 7. Oktober 1986 - 5 StR 493/86).
Nach der Bestellung des Rechtsanwalts zu zum Pflichtverteidiger durch den Vorsitzenden der Strafkammer am
21. November 1986 (Bl. 189 d.A.) hätte es einer neuerlichen Ermächtigung zur Rechtsmittelrücknahme bedurft. Diese muß dem Revisionsgericht gegenüber nachgewiesen sein, wobei
der Nachweis durch anwaltliche Versicherung erbracht werden kann (BGH NJW 1952, 273).
In der im Schriftsatz des Rechtsanwalts zB vom 25. Novenber 1986 (Bl. 217 d.A.) gebrauchten Formulierung, die Revision werde "namens und in Vollmacht" des Angeklagten eingelegt,
ist ein solcher Nachweis ebensowenig zu sehen wie in der erneuten Übersendung der Rücknahmeerklärung vom 23. Fe-
bruar 1987 in Ablichtung, nachdem der Senat auf § 302
Abs. 2 StPO hingewiesen hatte.
Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte