Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 27.03.1987 – 2 StR 106/87
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 106/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Mark Lynn SEE zus "OB. seboren om EEE 1962 im Shows KEN TREE (USA), zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
27. März 1987 gemäß §§ 349 Abs. 2 bis 4, § 472 a Abs. 2 StPO
beschlossen:
II.
III.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 1986 aufgehoben, soweit er als Gesamtschuldner verurteilt worden ist, an den Nebenkläger ein Schmerzensgeld von DM 4.000
zu zahlen.
Von einer Entscheidung über den Entschädigungsamtrag des Verletzten
gegen den Angeklagten SB wird abgesehen.
Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch dieses erwachsenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Jedoch trägt im Verhältnis zum Angeklagten SC die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen die Landeskasse, die sonstigen durch dieses besondere Verfahren erwachsenen Auslagen jeder Be-
teiligte selbst.
In
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, das sichergestellte Messer eingezogen und den Angeklagten sowie den Mitangeklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Nebenkläger ein Schmerzensgeld von DM 4.000 zu zahlen.
Der Angeklagte rügt allgemein Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Mangels Angabe der einen Verfahrensfehler enthaltenden Tatsachen genügt die Verfahrensbeschwerde nicht den Zulässigkeitsvoraussetzungen (8 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge hat nur Erfolg, soweit sie sich gegen die Zuerkennung des Schmerzensgeldanspruchs richtet. Im übrigen ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO
unbegründet.
Die den Beschwerdeführer betreffende Schadensersatzleistung kann nicht aufrechterhalten werden. Das Landgericht
hat sie wie folgt begründet:
"Die Tat begründet für das Opfer, den Zeugen und Nebenkläger KM, einen Schmerzensgeldanspruch
(§ 847 BGB). Für diesen haften die Angeklagten als Gesamtschuldner. Im Hinblick auf deren wirtschaftliche Lage und die des Nebenklägers, die nicht unerhebliche Körperverletzung, die allerdings in ihrem Ausmaß von den Angeklagten nach Auffassung der Kammer, nicht mit direktem Vorsatz gewollt, sondern allen-
falls in Kauf genommen war, insbesondere aber unter
Berücksichtigung der außerordentlichen psychischen Beeinträchtigung des Nebenklägers, der, wie er es glaubhaft beschrieb, kurzfristig Todesängste litt, hielt die Kammer ein Schmerzensgeld von 4.000,-- DM
für angemessen."
Nach dieser Begründung ist davon auszugehen, daß die Strafkammer den Schmerzensgeldanspruch auf die Körperverletzung des Nebenklägers gestützt hat. Da diese "in ihrem Ausmaß allenfalls in Kauf genommen war", kommt lediglich eine fahrlässige Körperverletzung in Betracht. Wer sie begangen hat, ist vom Landgericht nicht festgestellt worden (Bl. 6 UA). Unter diesen Umständen fehlt es schon am Nachweis der Anspruchsgrundlage. Zudem hat der Tatrichter nicht die zu einer rechtlichen Überprüfung erforderlichen Feststellungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Opfers getroffen.
Diese Mängel bedingen hinsichtlich des Beschwerdeführers die Aufhebung der Verurteilung zu der Schadensersatzleistung
und das Absehen von einer Entscheidung über den geltendge-
machten Anspruch (8 405 S. 1 StPO). Eine Zurückverweisung der Sache zwecks Erneuerung des Anschlußverfahrens scheidet aus (BGH, Beschluß vom 12. April 1983 - 5 StR 169/83 - m.w.N.).
Herdegen Meyer Maier
Niemöller Gollwitzer