Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1987
BGH Urteil vom 24.03.1987 – 5 StR 680/86
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
_ URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrzeugschlosser Klaus x (EEE , ohne festen Wohnsitz,
geboren am EEE 15:1 in zu,
zur Zeit in Haft,
wegen Herstellens und Sichverschaffens von Falschgeld
- 2 - W/G
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 24. März 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann
Schuster
Horstkotte
Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EB au:
als Verteidiger,
Justizangestellte b
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 23. April 1986 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Geldfälschung
in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und die Einziehung von Falschgeld und Fälschungsmitteln angeordnet. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie
hat keinen Erfolg.
l. Das von der Revision angenommene Verfahrenshindernis t
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nicht. Die Anklage beschreibt entgegen ihren Bemängelungen den Deliktsvorwurf auch nach Tatzeit, Tatform und Schuldumfang mit genügender Bestimmtheit. Der sie ungeändert zulassende Eröffnungsbeschluß umgrenzt daher
den Gegenstand der gerichtlichen Untersuchung.
2. Die Rüge, die Strafkammer sei mit der Hilfsschöffin SEE vorschriftswidrig besetzt gewesen, greift ebenfalls nicht durch.
a) Daß der Schöffenwahlausschuß des Amtsgerichts Charlottenburg bei der Schöffenwahl die Vorschlagsteilliste II aus dem Bezirk Wilmersdorf unberücksichtigt ließ, macht die Wahl nicht ungültig. Der Ausschuß hat sich bewußt
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auf die anderen Vorschläge beschränkt. Die Niederschrift über die Wahl ergibt im Zusammenhang, daß beide Teillisten aus dem Bezirk Wilmersdorf dem Ausschuß vorgelegen haben, dieser die Schöffen jedoch nur aus der Teilliste I gewählt hat. Hiernach war allen Ausschußmitgliedern die Existenz des Teiles II der Wilmersdorfer Vorschlagsliste bekannt. Welche Vorschläge dieser Liste der Ausschuß berücksichtigen wollte, war seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen.
Ihm stand es deshalb frei, sich bei der Wahl auf einen
Teil der ihm vorliegenden Liste zu beschränken (Senatsbeschlüsse vom 12. August 1986 - 5 StR 317/86 und 364/86). Daß er hierbei gegen § 42 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 GVG verstoßen habe oder daß er sich von sachfremden Erwägungen habe
leiten lassen, behauptet die Revision nicht.
b) In seiner Sitzung am 29. Juni 1984 bestimmte der Ausschuß aus der Vorschlagsliste eine Anzahl von Personen, die
in der Reihenfolge ihrer Wahl an die Stelle von Schöffen treten sollten, deren Tod oder Wegzug beim Ausschuß bis
zur Absendung seiner Schöffenaufstellungen bekannt werden sollte. Dementsprechend ersetzte der Ausschußvorsitzende
im Verzeichnis der für das Landgericht gewählten Hilfsschöffen einige Namen. Das billigte der Ausschuß in seiner
Gesamtheit in neuer Sitzung.
Dieses Verfahren hat hier nicht zu vorschriftswidriger Besetzung der Strafkammer geführt. Es kann ungeprüft bleiben, ob der Ausschuß befugt war, von ihm bereits gewählte Hilfsschöffen durch andere Personen zu ersetzen. Die Revision trägt nicht vor, daß die Hilfsschöffin Schwartz zu den
Ersatzpersonen gehört habe.
3. Die Rüge, der Tatrichter habe sich an eine zugesagte Wahrunterstellung nicht gehalten, ist unbegründet. Die
näheren Ausführungen hierzu zeigen keine Abweichungen
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des Tatrichters von seiner Zusage auf, sondern legen allein dar, daß er aus den als wahr behandelten Beweisbehauptungen nicht den vom Angeklagten erstrebten Schluß gezogen hat. Dazu verpflichtete ihn die Wahrunterstellung jedoch nicht.
4. Die verlesene Auskunft des Polizeipräsidenten in Berlin vom 22. April 1986, daß der Tatbeteiligte Kleber in diesem Ermittlungsverfahren weder Hinweisgeber noch V-Mann der Polizei war, durfte gemäß § 256 Abs. 1 Satz 1 StPO zu Beweiszwecken verwertet werden. Sie verhielt sich nicht über in dieser Sache gewonnene Ermittlungsergebnisse. Daher gehörte sie nicht zu den amtlichen Erklärungen,
auf die S 256 Abs. 1 Satz 1 StPO keine Anwendung findet. Das Urteil des 1. Strafsenats vom 27. Oktober 1981 (1 StR 496/81 = NStZ 1982, 79) steht nicht entgegen. In jener Sache ging es um die Verlesbarkeit eines Berichts von Polizeibeanten an ihre Behörde über die Ergebnisse einer von ihnen vor-
genommenen Observation.
5. Zu Unrecht beanstandet die Revision schließlich, daß die Strafkammer die zu 1, 3 und 4 des Beweisamtrags von 7. April 1986 begehrten Ermittlungen wegen Bedeutungs-
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Behauptungen sollten als Indizien belegen, daß der flüchtige Tatbeteiligte K@WEEB :ır Tatzeit ein Vertrauensmann der Polizei war. Hieraus sollte weiter auf die Richtigkeit
der Behauptung geschlossen werden, KB habe den Angeklagten mit Wissen und Willen der Polizei zur Falschgeld-
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herstellung gezwungen. Der Tatrichter hat die behaupteten Hilfstatsachen jedoch ohne Rechtsverstoß als unerheblich
angesehen.
II. Die Überprüfung auf die allgemeine Sachbeschwerde läßt Rechtsfehler ebenfalls nicht erkennen.
-6- BG
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-
anwalts.
Herrmann Fleischmann Schuster Horstkotte Niepel