Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1987

BGH Urteil vom 24.03.1987 – 5 StR 680/86

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

_ URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrzeugschlosser Klaus x (EEE , ohne festen Wohnsitz,

geboren am EEE 15:1 in zu,

zur Zeit in Haft,

wegen Herstellens und Sichverschaffens von Falschgeld

- 2 - W/G

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 24. März 1987, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann

Schuster

Horstkotte

Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. EB au:

als Verteidiger,

Justizangestellte b

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 23. April 1986 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Geldfälschung

in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und die Einziehung von Falschgeld und Fälschungsmitteln angeordnet. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie

hat keinen Erfolg.

l. Das von der Revision angenommene Verfahrenshindernis t

I besteh

[ug r

nicht. Die Anklage beschreibt entgegen ihren Bemängelungen den Deliktsvorwurf auch nach Tatzeit, Tatform und Schuldumfang mit genügender Bestimmtheit. Der sie ungeändert zulassende Eröffnungsbeschluß umgrenzt daher

den Gegenstand der gerichtlichen Untersuchung.

2. Die Rüge, die Strafkammer sei mit der Hilfsschöffin SEE vorschriftswidrig besetzt gewesen, greift ebenfalls nicht durch.

a) Daß der Schöffenwahlausschuß des Amtsgerichts Charlottenburg bei der Schöffenwahl die Vorschlagsteilliste II aus dem Bezirk Wilmersdorf unberücksichtigt ließ, macht die Wahl nicht ungültig. Der Ausschuß hat sich bewußt

-4- 57,

auf die anderen Vorschläge beschränkt. Die Niederschrift über die Wahl ergibt im Zusammenhang, daß beide Teillisten aus dem Bezirk Wilmersdorf dem Ausschuß vorgelegen haben, dieser die Schöffen jedoch nur aus der Teilliste I gewählt hat. Hiernach war allen Ausschußmitgliedern die Existenz des Teiles II der Wilmersdorfer Vorschlagsliste bekannt. Welche Vorschläge dieser Liste der Ausschuß berücksichtigen wollte, war seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen.

Ihm stand es deshalb frei, sich bei der Wahl auf einen

Teil der ihm vorliegenden Liste zu beschränken (Senatsbeschlüsse vom 12. August 1986 - 5 StR 317/86 und 364/86). Daß er hierbei gegen § 42 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 GVG verstoßen habe oder daß er sich von sachfremden Erwägungen habe

leiten lassen, behauptet die Revision nicht.

b) In seiner Sitzung am 29. Juni 1984 bestimmte der Ausschuß aus der Vorschlagsliste eine Anzahl von Personen, die

in der Reihenfolge ihrer Wahl an die Stelle von Schöffen treten sollten, deren Tod oder Wegzug beim Ausschuß bis

zur Absendung seiner Schöffenaufstellungen bekannt werden sollte. Dementsprechend ersetzte der Ausschußvorsitzende

im Verzeichnis der für das Landgericht gewählten Hilfsschöffen einige Namen. Das billigte der Ausschuß in seiner

Gesamtheit in neuer Sitzung.

Dieses Verfahren hat hier nicht zu vorschriftswidriger Besetzung der Strafkammer geführt. Es kann ungeprüft bleiben, ob der Ausschuß befugt war, von ihm bereits gewählte Hilfsschöffen durch andere Personen zu ersetzen. Die Revision trägt nicht vor, daß die Hilfsschöffin Schwartz zu den

Ersatzpersonen gehört habe.

3. Die Rüge, der Tatrichter habe sich an eine zugesagte Wahrunterstellung nicht gehalten, ist unbegründet. Die

näheren Ausführungen hierzu zeigen keine Abweichungen

A

des Tatrichters von seiner Zusage auf, sondern legen allein dar, daß er aus den als wahr behandelten Beweisbehauptungen nicht den vom Angeklagten erstrebten Schluß gezogen hat. Dazu verpflichtete ihn die Wahrunterstellung jedoch nicht.

4. Die verlesene Auskunft des Polizeipräsidenten in Berlin vom 22. April 1986, daß der Tatbeteiligte Kleber in diesem Ermittlungsverfahren weder Hinweisgeber noch V-Mann der Polizei war, durfte gemäß § 256 Abs. 1 Satz 1 StPO zu Beweiszwecken verwertet werden. Sie verhielt sich nicht über in dieser Sache gewonnene Ermittlungsergebnisse. Daher gehörte sie nicht zu den amtlichen Erklärungen,

auf die S 256 Abs. 1 Satz 1 StPO keine Anwendung findet. Das Urteil des 1. Strafsenats vom 27. Oktober 1981 (1 StR 496/81 = NStZ 1982, 79) steht nicht entgegen. In jener Sache ging es um die Verlesbarkeit eines Berichts von Polizeibeanten an ihre Behörde über die Ergebnisse einer von ihnen vor-

genommenen Observation.

5. Zu Unrecht beanstandet die Revision schließlich, daß die Strafkammer die zu 1, 3 und 4 des Beweisamtrags von 7. April 1986 begehrten Ermittlungen wegen Bedeutungs-

Y h 4% h = na = nnt Nät. DIES

+ en ehauptungen abgele

Behauptungen sollten als Indizien belegen, daß der flüchtige Tatbeteiligte K@WEEB :ır Tatzeit ein Vertrauensmann der Polizei war. Hieraus sollte weiter auf die Richtigkeit

der Behauptung geschlossen werden, KB habe den Angeklagten mit Wissen und Willen der Polizei zur Falschgeld-

»

inre,nit Anr n losigkeit Gel 2

atır

6

herstellung gezwungen. Der Tatrichter hat die behaupteten Hilfstatsachen jedoch ohne Rechtsverstoß als unerheblich

angesehen.

II. Die Überprüfung auf die allgemeine Sachbeschwerde läßt Rechtsfehler ebenfalls nicht erkennen.

-6- BG

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-

anwalts.

Herrmann Fleischmann Schuster Horstkotte Niepel