Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 24.03.1987 – 4 StR 73/87

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

#7

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 73/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Friedrich Josef Bernhard G EB zus BB. geboren am CR | 1939 in HB (Westfalen),

wegen Betruges

ar 47

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. März 1987 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten GB wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom

11. September 1986, soweit es ihn betrifft, im Fall II, 2 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Sein Rechtsmittel hat nur hinsichtlich eines Falles (II, 2 der Urteilsgründe) Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit hat die Nachprüfung des Schuldspruchs und der Einzelstrafen keinen den Angeklagten benachteiligen-

den Rechtsfehler ergeben.

2. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II, 2 wegen Betruges zum Nachteil von Frau SB kann kei-

nen Bestand haben.

Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß weder dem Angeklagten noch dem Mitangeklagten Po zu beweisen sei, daß sie bereits mit Betrugsabsicht handelten, als sie am 20. März 1985 von Frau SB für einige Tage ein Zimmer für den Angeklagten mieteten. Der Angeklagte habe jedoch nach der ersten Übernachtung gemerkt, daß er entgegen seinen Erwartungen keine Mittel zur Bezahlung des Mietpreises zur Verfügung hatte. Dieses habe er der Vermieterin spätestens vor der zweiten Übernachtung offenbaren oder das Mietverhältnis beenden müssen. Dadurch, daß er dort weiter wohnen geblieben sei, habe er gleichzeitig die betrügerische Schädi-

gung der Vermieterin billigend in Kauf genommen.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts erfüllt dieses Verhalten des Angeklagten noch nicht die Voraussetzungen des § 263 StGB. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß in der bloßen weiteren Ausnutzung eines ohne Täuschung über Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft abgeschlossenen Beherbergungsvertrages grundsätzlich noch nicht deshalb ein Betrug liegt, weil der Gast - nach Vertragsschluß - zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig geworden ist. Die weitere Entgegennahme der vertraglich vereinbarten Leistung allein bedeutet noch keine schlüssige Vorspiegelung einer (fortbestehenden) Zahlungsfähigkeit. Der Angeklagte war auch nicht - etwa aufgrund eines Vertrauensverhältnisses oder besonderer Vertragsvereinbarungen - verpflichtet, eine nachträglich eingetretene Zahlungsunfähigkeit zu offenbaren (vgl. BGH GA 1974, 284/285; Lackner, StGB 16. Aufl. 8 263 Anm. III, 2 bb).

Ob der Angeklagte - wie der Generalbundesanwalt meint - die Voraussetzungen des §§ 263 StGB dadurch er-

- 4 - AF

füllt hat, daß er bei seiner Abreise Frau Sb durch vorsätzliche Täuschung zur Gewährung eines Darlehens von 50,-- DM und zum Verzicht auf die Geltendmachung eines etwaigen Pfandrechts nach §§ 704 BGB (vgl. BGHSt 32, 88, 91) veranlaßt hat, läßt sich nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Insoweit fehlt es an näheren Angaben - unter anderem zum Rückzahlungswillen des Angeklagten und zu

den von ihm "eingebrachten" Sachen.

3. Die Verurteilung im Fall II, 2 ist daher aufzuheben und die Sache insoweit zurückzuverweisen. Damit entfällt auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe. Die Einzelstrafen in den übrigen Fällen sind davon nicht

berührt und bleiben bestehen.

Knoblich Laufhütte Goydke Jähnke Meyer-Goßner