Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 24.03.1987 – 4 StR 105/87

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 105/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Heinrich L WB: ohne festen Wohnsitz, geboren am

EEE 19:9 :n CE. zur zeit

in Haft,

wegen Diebstahls

BAY

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. März 1987 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 3. Dezember 1986 im Urteilsausspruch wie

folgt ergänzt:

Im übrigen wird der Angeklagte freige-

sprochen.

Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen

der Staatskasse zur Last. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen diesen Schuld- und Strafausspruch richtet, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom A. März 1987 wird Bezug genommen. Die Revision führt aber zur Nachholung des vom Landgericht unterlassenen Teilfrei-

spruchs von zwei weiteren ihm in der Anklage als Fälle

Nr. 4 und 5 zur Last gelegten Vorwürfen (§ 349 Abs. 4 StPO):

Das Landgericht hat in den Urteilsgründen dargelegt (UA 17), daß in diesen Fällen ein Tatnachweis nicht möglich gewesen sei. Auch wenn es die übrigen Fälle als eine fortgesetzte Handlung ansah, hätte es aber den Angeklagten wegen dieser als selbständige Handlungen angeklagten Taten freisprechen müssen (vgl. BGH NYW 1984, 501; BGH, Beschluß vom 25. Juli 1980 - 2 StR 356/80, bei Holtz MDR 1980, 987; Kleinknecht/ Meyer, 37. Aufl. § 260 StPO Rdn. 15). Diesen Teilfreispruch hat der Senat nachgeholt.

Salger Hürxthal Knoblich Goydke Meyer-Goßner