Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987
BGH Urteil vom 06.03.1987 – 2 StR 597/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 597/86 URTEIL
in der Strafsache gegen
den Arbeiter Söükrü ÖO ME aus EEE, seboren am EEE 1245 in Kun (TA) , zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. März 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier Niemöller
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEEEEN in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EB aus vEEEEEEEEn
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte EEE
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 17. April 1986 wird
verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstande-
nen notwendigen Auslagen fallen der
Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe§
1. Am Abend des 28. Juni 1985 kam es in der Gaststätte "Moritzstube" in Wiesbaden zu einem Streit zwischen dem Angeklagten und seinem Freund Uwe Gi. Anlaß war, daß der Angeklagte sich weigerte, einen Spielgewinn mit Gerke zu teilen. Im Verlauf der Handgreiflichkeiten erhielt der Angeklagte von Gerke einen schmerzhaften Kopfstoß auf die Nase; er blutete daraufhin stark. Danach verließ er das Lokal, begab sich in seine Wohnung und holte dort ein Brotmesser. Als er vor der Gaststätte erneut auf CM traf, stieß er diesem das Messer mit erheblicher Wucht in die Brust. Der Stich war tödlich. Die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten betrug zur Tatzeit zwischen 2,2 und 2,4 %o.
2. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags "in einem minder schweren Fall" zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es ist - dem Gutachten des Sachverständigen folgend - zu dem Ergebnis gelangt, daß sich eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten (§ 21 StGB) nicht ausschließen lasse. Die Annahme eines minder schweren Falles (8 213, 2. Alternative StGB) hat es auf diesen Umstand gestützt und hierfür zusätzlich angeführt, daß im Lokal eine "lautstarke Auseinandersetzung" vorausgegangen war, Gerke dem Angeklagten eine blutende Nasenverletzung zugefügt hatte und der Angeklagte "in einem anderen Kulturkreis aufgewachsen ist". Die Strafe hat es sodann - ohne nochmalige Milderung des sich aus § 213 StGB ergebenden Strafrahmens (SS 21, 49 StGB) - unter Abwägung mehrerer strafschärfender und
strafmildernder Umstände bestimmt.
II.
Die Staatsanwaltschaft hat zuungunsten des Angeklagten Revision eingelegt. Sie greift den Strafausspruch an und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel wird vom Generalbundesanwalt nicht vertreten. Es bleibt ohne
Erfolg.
Die Bewertung des Totschlags als minder schwerer Fall (§ 213, 2. Alternative StGB), die übrigens nicht in den Urteilstenor gehört, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die
Beschwerdeführerin meint zwar, es fehle an der erforder-
lichen Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklag-
ten sprechenden Umstände, weil das Landgericht in dem Abschnitt der Urteilsgründe, der Ausführungen zur Frage
des minder schweren Falles enthält, nur Strafmilderungs-
gründe angeführt habe.
Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Freilich hat die Strafkammer in jenem Abschnitt lediglich eine Reihe zugunsten des Angeklagten sprechender Umstände hervorgehoben, ohne hierbei die strafschärfenden Umstände zu erwähnen. Daraus folgt jedoch nicht, daß sie bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall zu bejahen sei, die nicht genannten Umstände außer acht gelassen hätte. Die Strafkammer hat in den Urteilsgründen selber zum Ausdruck gebracht, daß für sie die Gesamtwürdigung von Tat und Täter maßgeblich war (UA S. 11). Dafür, daß sie damit nur die zusammenfassende Betrachtung eines Teils der Strafmilderungsgründe gemeint haben könnte, bieten die Urteilsausführungen trotz ihrer insoweit mißverständlichen Abfassung ("Diese Gesamtwürdi-
gung ...", nachdem nur einige strafmildernde Gesichtspunkte erwähnt worden sind) insgesamt keinen genügenden Anhalt. Vielmehr ist den Urteilsgründen bei verständiger, sinnentsprechender Auslegung noch zu entnehmen, daß eine Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände stattgefunden hat. Dem steht nicht entgegen, daß diejenigen Strafmilderungsgründe, die den Ausschlag
für die Bejahung eines minder schweren Falles gegeben haben, durch ausdrückliche Benennung besonders hervorge-
hoben worden sind.
Herdegen Müller Meyer
Maier Niemöller