Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 05.03.1987 – 4 StR 26/87
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
re BUNDESGERICHTSHOF
A StR 26/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Joachim Karl Friedrich P ED zus SCHE. seboren am ED 1944 in VB, zur Zeit in Haft,
wegen Betruges
+6
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdefüh-
rers am 5. März 1987 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20. August 1986 wird als unzulässig ver-
worfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Revisionsbegründung genügt nicht der Vorschrift des 8 345 Abs. 2 StPO. Nach dieser Bestimmung kann die durch § 344 StPO vorgeschriebene Begründung der Revision seitens des Angeklagten nur in einer vom Verteidiger oder von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen. Unterzeichnet wie hier ein Rechtsanwalt die Schrift, so muß er für ihren Inhalt die volle Verantwortung übernehmen. Kann er dies nicht oder verbleiben daran Zweifel, so ist das Rechtsmittel unzulässig (Kleinknecht/Meyer StPO 37. Aufl. 8 345 Rdn. 16). Dadurch soll gewährleistet werden, daß die Revisionsamträge und ihre Begründung in möglichst geeigneter Form wiedergegeben werden und ihr Inhalt gesetzmä-Big und sachgerecht ist. Die Regelung dient damit nicht nur den Interessen des Angeklagten sondern auch dem Zweck, daß dem Revisionsgericht die Prüfung ganz grundloser und unverständlicher Anträge erspart bleibt. Um
die Verantwortung für die Revisionsbegründung übernehmen
zu können, muß der Rechtsanwalt deshalb gestaltend an ihr mitwirken (B6GHSt 25, 272, 273 f,; BGH NStZ 1984, 563). Das hat der Pflichtverteidiger des Angeklagten
hier nicht getan.
Die 107 Seiten umfassende Revisionsbegründung beginnt zwar auf einem Briefbogen des Pflichtverteidigers und ist von diesem unterzeichnet; ferner mag eine allgemeine Bemerkung zum Ziel der Verfahrensrügen (S. 101 der Begründung) von ihm herrühren. Die Revisionsbeschwerden selbst stammen jedoch vom Angeklagten; er hat nach der Überzeugung des Senats allein entschieden, welche Rügen erhoben und wie sie dargestellt werden sollten. Das ergibt sich zunächst aus Inhalt und Aufbau der Schrift. Sie erschöpft sich - abgesehen von der Bemängelung, daß offensichtlich abseitige Befangenheitsgesuche zu Unrecht verworfen worden seien - hauptsächlich in dem stereotypen Vorbringen, die Urteilsfeststellungen seien unvereinbar mit der Behandlung der 44 in der Hauptverhandlung gestellten Beweisamträge. Dazu werden die Feststellungen, die Beweiswürdigung und die im Urteil mitgeteilten Zeugenaussagen jeweils den Beweisamträgen des Angeklagten oder seines Verteidigers gegenübergestellt. Auf diese Weise werden Beweisamträge aufgeführt, denen das Landgericht entsprochen (Nr. 24, 42 - S. 29, 39 der Begründung) oder deren Gegenstand es im Urteil ausdrücklich als zutreffend zugrunde gelegt hat (Nr. 40 - S. 89 der Begründung; Nr. 43 - 5. 26, 48, 61 der Begründung; Nr. 1a- c - S. 30 der Begründung, UA 17, 22, 23), verschiedene Beweisamträge werden mehrfach als fehlerhaft behandelt dargestellt (Nr. 39 - S. 36, 60 der Begründung; Nr. 43 - S. 26, 48, 61 der Begründung). Die auf Antrag des Angeklagten durch-
geführte Vernehmung von Zeugen wird ferner als Verstoß gegen § 261 StPO bezeichnet (S. 85 ff der Begründung). Zu der offensichtlich bedeutungslosen Behauptung, die Tochter der Geschädigten habe Wechselgeschäfte mit einem Herrn Hg getätigt, ist dieser mehrfach als Zeuge benannt worden; seine unterbliebene Anhörung wird an drei Stellen gerügt (S. 16, 64, 71 der Begründung). Die Beispiele offensichtlich bedeutungsloser, aber im Revisionsrechtszug wieder aufgegriffener Beweisbehauptungen
lassen sich vermehren.
Aus alledem folgt, daß der Angeklagte, der die Ausübung des Beweisamtragsrechts in der Hauptverhandlung im wesentlichen selbst bestimmt hatte, auch den Inhalt der Revisionsbegründung nicht der filternden Prüfung des Verteidigers unterworfen hat. Dieser hat sich vielmehr auch insoweit den Wünschen des Angeklagten vollständig gebeugt. Diese Überzeugung des Senats wird bestätigt durch die Äußerung, die der Verteidiger auf entsprechende Anfrage des Senats abgegeben hat. Während der Angeklagte bestreitet, die Revisionsbegründung ausgearbeitet zu haben, räumt der Verteidiger ein, sie sei "unter technischer und auch sachlicher Mitwirkung des Angeklagten ab-
gefaßt" worden.
Hiernach ist auch nicht erkennbar, daß der Verteidiger wenigstens die allgemeine Sachrüge in eigener Verantwortung erhoben hat (vgl. BGHSt 25, 272, 276). Das
Rechtsmittel ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Der Senat hat jedoch im Zuge der eingehenden Befassung mit dem Inhalt der Revisionsbegründung auch deren sachliche Berechtigung geprüft. Er bemerkt deshalb, daß - die Zulässigkeit des Rechtsmittels unterstellt -
die Revision als unbegründet zu verwerfen gewesen wäre ($S 349 Abs. 2 StPO). Auf die Antragsschrift des Gene-
ralbundesanwalts vom 27. Januar 1987 wird verwiesen.
Salger Hürxthal Knoblich
Goydke Jähnke