Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987

BGH Urteil vom 05.03.1987 – 1 StR 373/87

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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SE BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den freien Architekten Karl S ED aus sum, geboren am EEEEED 1935 in He,

wegen Betrugs

IS

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom l1. September 1987, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof

Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul,

Dr. Granderath als beisitzende Richter,

Staatsanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

wIV

SP

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5. März 1987

wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Aus-

lagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß die Strafkammer keinen besonders schweren Fall des Betrugs gemäß § 263 Abs. 3 StGB angenommen hat. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Der Strafausspruch läßt keinen Rechtsfehler zu Gunsten oder zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Tatrichter aufgrund eingehender Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters zu beurteilen, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt (vgl. BGHSt 23, 254, 257; 28, 318, 319; BGH NIW 1986, 1699, 1700; BGH, Urt. v. 7. April 1987 - 1 StR 57/87). Die hiernach gebotene umfassende Würdigung

hat das Landgericht vorgenommen; es hat die in Betracht kommenden erschwerenden Umstände gesehen, gewürdigt und mit den für den Angeklagten sprechenden Tatsachen abgewogen. Daß es dabei die Notwendigkeit, zunächst den Strafrahmen zu bestimmen, übersehen hätte, ist trotz der insoweit verkürzenden Darstellung der Zumessungsgründe nicht zu besorgen. Die Wertung, der Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB reiche zur Ahndung aus, ist vertretbar und daher vom Revisionsgericht hinzunehmen, auch wenn eine andere Gewichtung der

Strafzumessungsgründe möglich gewesen wäre.

Schauenburg Kuhn Ulsamer Maul Granderath