Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987
BGH Urteil vom 07.04.1987 – 1 StR 57/87
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 57/87 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. den kaufmännischen Angestellten Hans-Peter S iin
aus ZU, geboren am GE 1946, ir vu.
2. den Speditionskaufmann Lothar Sc ba aus nom, geboren am EEE 1540 in sea.
wegen Betrugs u.a.
-2- EA
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. April 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof
Kuhn, Dr. Maul, Dr. Foth,
Dr. von Gerlach
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
3 SAH
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. September 1986 wird verworfen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten SB wegen Betrugs in Tateinheit mit Untreue, den Angeklagten Sch wegen Betrugs zu Freiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die das Urteil mit der Sachrüge angreift,
hat keinen Erfolg.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob ein besonders schwerer Fall - hier des Betrugs und der Untreue - vorliegt, aufgrund eingehender Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des ‚Täters zu beurteilen (BGH NJW 1986, 1699, 1700; vgl.
ferner BGHSt 23, 254, 257; 28, 318, 319). Ein besonders schwerer Fall ist anzunehmen, wenn nach dem Ergebnis dieser Prüfung das Tatbild derart vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGH NStZ 1981, 391).
Diese Maßstäbe hat das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt und bei ihrer Prüfung die in Betracht kommenden erschwerenden Umstände (Höhe des Schadens, Dauer der Tat, große Zahl der Einzelakte, gewerbsmäßige Begehungsweise) gesehen, gewürdigt und mit den für die Angeklagten sprechenden Tatsachen abgewogen. Die Wertung, für die Anwendung des verschärften Strafrahmens sei kein Raum, da die Strafmilderungsgründe überwögen, liegt noch im Rahmen tatrichterlichen Ermessens. Sie ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, auch wenn eine andere Gewichtung möglich gewesen wäre oder
sogar nahegelegen hätte.
Soweit die Revision auf die Unterschiede in den Tatbeiträgen und Beweggründen der beiden Angeklagten hinweist, ist dem entgegenzuhalten, daß das Landgericht diese Unterschiede gesehen hat; daraus, daß es dennoch für beide Angeklagten gleich hohe Freiheitsstrafen für angemessen erachtet hat, kann die Beschwerdeführerin nicht herleiten, jedenfalls der Angeklagte Schauer sei zu milde
bestraft worden.
2. Die Gewährung von Strafaussetzung hält sich gleichfalls im Rahmen der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gesetzten Grenzen (vgl. BGHSt 29, 370, 371; BGH NStZ 1982, 114; BGH StV 1984, 376; BGH wistra 1985, 20). Soweit das Landgericht entschieden hat, die Verteidigung der Rechtsordnung stehe einer Aussetzung der Vollstreckung nicht entgegen, hat es zu Recht auf das Rechtsempfinden der über die Besonderheiten des Einzelfalles aufgeklärten Bevölkerung, nicht auf die Bewertung in der Berichterstattung der örtlichen Presse abgestellt (vgl. BGHSt 24, 64, 69).
Schauenburg Kuhn Maul
Foth v. Gerlach