Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 04.03.1987 – 2 StR 659/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF j 2 StR 659/86 BESCHLUSS in der Strafsache
zur Zeit in Untersuchungshaft,
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2. Mohamed Kh aus in B
zu 1.) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln wegen zu 2.) Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juli 1986
II.
III.
1.
in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß
a) der Angeklagte KM des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln,
b) der Angeklagte ZEEEM ser Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Be-
täubungsmitteln schuldig ist,
in den Aussprüchen über die gegen beide Angeklagte verhängten Freiheitsstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten KB wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit versuchter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu elf Jahren, den Angeklagten ZUEEEEEEEED wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, 18.760 Gramm Kokain, einen Fernsehapparat und mehrere Flugscheine eingezogen sowie den Verfall von 900 US-Dollar angeordnet. Die Revisionen der Angeklagten führen mit der Sachbeschwerde zur Schuldspruchänderung und Aufhebung der Aussprüche der gegen die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen. Im übrigen bleiben die Rechtsmittel ohne Erfolg.
1. Im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet sind beide Revisionen, soweit die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Beihilfe hierzu verurteilt worden sind. Nicht bestehenbleiben kann Jedoch der Schuldspruch wegen (tateinheitlich begangener) versuchter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Beihilfe zu diesem Delikt.
Die Strafkammer hält die Einlassung der Angeklagten, sie hätten nicht gewußt, daß das für Damaskus bestimmte Transportgepäckstück, in dem das später gefundene Kokain versteckt war, nach der Ankunft der Maschine aus Bogota auf dem Flughafen Frankfurt am Main hätte herausverlangt werden können, mit folgender Begründung für widerlegt:
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"Beide Angeklagte hatten ihrem eigenen Eingeständnis zufolge eine große Flugerfahrung, zum Teil mit Zwischenaufenthalten. Allein der Angeklagte Zaghnlout war im Jahre 1985 die Strecke Bogota - Frankfurt - Damaskus und zurück mit Zwischenaufenthalt jeweils in Frankfurt insgesamt dreimal vorher geflogen, der Angeklagte Kassem einmal zuvor im Juli 1985. Zweck der am 12.9.1985 erfolgten Reise war es ausschließlich, die außerordentlich große Menge Kokain unentdeckt in den Libanon zu schmuggeln. Bei der Organisation eines Schmuggelunternehmens dieses Umfanges werden erfahrungsgemäß jegliche Eventualitäten eingeplant. Es erscheint ausgeschlossen, daß bei der Tatplanung nicht an unvorhergesehene Zwischenfälle und an die Möglichkeit gedacht wurde, sich dann das Reisegepäck während des Zwischenaufenthaltes herausgeben zu lassen. Dies rechtfertigt den Schluß, daß die Angeklagten als Kuriere, wenn sie nicht selbst an diese Möglichkeit gedacht haben, jedenfalls von den Organisatoren dieser Reise auf eine solche Möglichkeit hingewiesen wurden."
Diese Erwägungen halten, wie der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften vom 9. Februar 1987 zutreffend ausführt, rechtlicher Prüfung nicht stand. Zwar ist das Revisionsgericht auch an solche Schlußfolgerungen des Tatrichters gebunden, die nicht zwingend, sondern nur möglich sind (BGHSt 29, 18, 20). Das gilt aber nicht, wenn die Grundlagen für diese Schlußfolgerungen unzutreffend sind oder nur in einer so losen Beziehung zur Tat stehen, daß sie sich in Wirklichkeit als bloße Vermutungen erweisen (vgl. BGH, Beschluß vom 14. April 1982 - 2 StR 24/82 -).
So liegt es hier. Der Umstand, daß die Angeklagten die Strecke Bogota - Damaskus mit Zwischenaufenthalt in Frankfurt am Main schon vor der Tat geflogen waren, könnte den gezogenen Schluß nur dann rechtfertigen, wenn bezüglich dieser früheren Reisen Einzelheiten festgestellt
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worden wären, aus denen sich schließen ließe, daß die Angeklagten die Möglichkeit des Herausverlangens von Transitgepäck bei einem Aufenthalt von nur sechs Stunden erkannt haben. Das aber ist nicht der Fall (vgl. zu alledem BGH, Beschluß vom 7. November 1986 - 2 StR 459/86 -, zum Abdruck vorgesehen in BGHR, BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 "Einfuhr 2").
Da es sonach an ausreichenden Feststellungen für den Vorsatz der Angeklagten hinsichtlich der versuchten Einfuhr von Betäubungsmitteln fehlt und auszuschließen ist, daß solche Feststellungen noch getroffen werden können, hat der Senat den Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten (nur) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (KW) und wegen Beihilfe hierzu (ZW) verurteilt sind. Ergänzend ist zu bemerken, daß die versuchte Durchfuhr des Kokains im Handeltreiben als unselbständiger Teilakt aufgeht (BGH NStZ 1984, 171).
2. Die Änderung der Schuldsprüche führt zur Aufhebung der Strafaussprüche. Die Einziehungs- und Verfallanordnungen des Landgerichts werden hiervon nicht berührt.
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3. Die vom Angeklagten KEEB erhobene Verfahrensrüge bedarf keiner Erörterung, da sie allein den auf die Sachbeschwerde aufgehobenen Strafausspruch betrifft.
Herdegen Müller Meyer
Maier Theune