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BGH Urteil vom 05.11.1986 – 2 StR 459/86

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Walter Jose Rn DE < u 1. aus Li (Portugal), dort geboren am u 1940,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 5. November 1986 in der Sitzung am 7. November 1986, an denen teilgenom-

men haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Müller Theune Niemöller

Gollwitzer als beisitzende Richter,

Staatsanwalt WB in der Verhandlung, Richter am Landgericht B bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt u ——

als Verteidiger des Angeklagten

in der Verhandlung vom 5. November 1986,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 1986 mit den

Feststellungen ‚aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und auf Einziehung sichergestellten Heroins, eines Reisekoffers und zweier Flugtickets erkannt. Mit seiner Revision beanstandet der Beschwerdeführer das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, so daß auf die formellen Rügen nicht eingegangen zu werden

braucht.

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Das Landgericht hat festgestellt:

Der Angeklagte, der seit 1975 im diplomatischen Dienst seines Heimatlandes Portugal tätig war, flog Anfang Juni 1985 von Li nach N, um sich über die Möglichkeit einer Beschäftigung bei der dortigen portugiesischen Botschaft zu informieren. "Auf dem Hinflug erfuhr der Angeklagte während seines Transitaufenthalts in Te. ::; er für eine Einreise nach Indien ein Visum benötige. Der Angeklagte unterbrach deshalb seine Reise in TA, beschaffte sich bei der hier ansässigen indischen Vertretung die notwendigen Einreisebelege und setzte seinen Flug nach 3 Tagen nach NE fort" (UA Ss. 5). "Spätestens während seines Aufenthalts in Indien entschloß sich der Angeklagte, zum eigenen Vorteil bei seinem Rückflug nach Portugal eine größere Menge Heroin zur dortigen Weitergabe an Dritte mitzunehmen" (UA S. 5). Er gab in Nu einen roten Kunstlederkoffer als Reisegepäck auf. "Im doppelten Deckel ... und im doppelten Boden dieses Koffers ... waren ... 2.217,4 Gramm Heroin mit einem Heroinbasengehalt von 63% versteckt. Der Angeklagte war sich darüber, sowie über das Gewicht zumindest in der ungefähren Größenordnung von 2 Kilogramm und auch ungefähr über die Qualität des Heroins im klaren" (UA S. 6 unten/7 oben).

"Nach dem Abflug in NEE mit der Maschine LH MB am 24.6.1985 um 1.00 Uhr Ortszeit landete der Angeklagte gegen 7.00 Uhr desselben Tages in

rs. Da der Start des Weiterflugs

nach Li erst 6 Stunden später um 13.00 Uhr

erfolgen sollte, erhielt der Angeklagte für diesen

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Zeitraum einen Gutschein für ein Zimmer des SH - Hotels, das er nach der Landung auch umgehend aufsuchte. Aufgrund seiner berufsbedingten Reiseerfahrung war sich der Angeklagte darüber bewußt, daß er während des längeren Zwischenaufenthalts in F GE auf entsprechendes Verlangen sein Reisegepäck von den Angestellten der Fluggesellschaft herausbekommen hätte. Gegen 8.00 Uhr wurde das in dem roten Kunstlederkoffer versteckte Heroin durch die Überwachungsgruppe des Hauptzollamtes bei einer Routinekontrolle ent-

deckt" (UA S. 7 unten/8 oben).

Die Feststellung, der Angeklagte habe gewußt, daß ihm während des Zwischenaufenthalts in Ti ER sein Reisegepäck auf Verlangen ausgehändigt wordenwäre, gründet die Strafkammer auf folgende Er-

wägungen:

"Der Angeklagte ist - schon aufgrund der durch seinen Beruf bedingten vielfältigen Reisetätigkeit - eine reiseerfahrene Person und mußte schon aus diesem Grunde die Kenntnis besitzen, daß es im Falle eines längeren Transitaufenthalts auf entsprechendes Verlangen unschwer möglich ist, sein Reisegepäck - in diesem Falle den Rauschgiftkoffer - herauszuverlangen. Diese Kenntnis hatte der Angeklagte zumindest aufgrund der Erfahrungen auf der Anreise nach Indien, da hierbei wegen der Visumprobleme ein unvorhergesehener 3-tägiger Aufenthalt in Tü, nit einer damit verbundenen Aushändigung des eigentlich als Transitgut vorgesehenen Reisegepäcks erforderlich geworden war" (UA S. 19 unten/ 20 oben).

Diese Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar ist das Revisionsgericht auch an solche Schlußfolgerungen des Tatrichters gebunden, die nicht zwingend, sondern nur möglich sind (BGHSt 29, 18, 20). Das gilt aber nicht, wenn die Grundlagen für diese Schlußfolgerungen unzutreffend sind oder nur in einer so losen Beziehung zur Tat stehen, daß sie sich in Wirklichkeit als bloße Vermutungen erweisen (vgl. BGH, Beschluß vom 14. April 1982 - 2 StR 24/82).

So liegt es hier. Die Strafkammer hat keine näheren Feststellungen über die "durch seinen Beruf bedingte vielfältige Reisetätigkeit" des Angeklagten getroffen. Allerdings liegt es im Hinblick auf seine Auslandsaufenthalte in Mozambique und Sambia (UA S. 3) nahe, daß er auch schon Flugreisen unternommen hat. Daraus folgt aber nicht, daß er bei diesen Reisen Erfahrungen über die Verfügbarkeit des Reisegepäcks bei mehrstündigen Transitaufenthal-

ten allgemein oder speziell auf dem Finn Flughafen sammeln konnte. Daran ändert auch der Hin-

weis auf den Zwischenaufenthalt in Tun anläßlich des Hinfluges nach Indien nichts. Hier unterbrach der Angeklagte seine Reise für drei Tage und es stand zunächst nicht einmal fest, ob und wann er sie fortsetzen würde, da er kein Visum für die Einreise nach Indien hatte. Wenn er in diesem Fall sein Reisegepäck herausbekam, so rechtfertigt das nicht die Annahme, er habe gewußt, dies sei auch bei einem Zwi-

schenaufenthalt von nur wenigen Stunden möglich.

Da demnach der Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich der - mit Handeltreiben tateinheitlich zusammentreffenden - versuchten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht rechtsfehlerfrei festgestellt worden ist, hat das

angefochtene Urteil keinen Bestand.

Herdegen Müller Theune

Niemöller Gollwitzer

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