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BGH Beschluss vom 25.02.1987 – 2 StR 49/87

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 49/97 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Tournen CE zus TR, geboren am u 1952 in KT) ,

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 25. Februar 1987 gemäß 8 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten vom 12. Januar 1987 auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen

den Beschluß des Landgerichts Trier vom 2. Januar 1987 wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten am 19. September 1986 wegen Körperverletzung in zwei Fällen und Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung und einer Verkehrserdnungswidrigkeit unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten und zu einer Geldbuße und verhängte ein Fahrverbot. Nach Revisionseinlegung durch den Verteidiger am 25. September 1986 wurde diesem das Urteil am 25. November 1986 zugestellt. Da in der Folgezeit die Revision nicht begründet wurde, verwarf sie das Landgericht durch am 9. Januar 1987 zugestellten Beschluß vom 2. Januar 1987.

Mit Schreiben vom 12. Januar 1987, am 14. Januar beim Landgericht eingegangen, wendet sich der Verurteilte unter Hinweis auf seine schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse, die die Bezahlung des Verteidigerhonorars nicht erlaubten,

gegen diese Entscheidung.

II.

Das Begehren des Verurteilten ist der Sache nach ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Da die Revision innerhalb der Frist des 8 345 Abs. 1 StPO nicht begründet wurde, hat sie das Landgericht zu Recht gemäß 8 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Auch die Umdeutung des Begehrens des Verurteilten in einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision

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wäre nicht geeignet, dem Verurteilten den Weg zu einer Sachentscheidung über seine Revision zu eröffnen, die er offensichtlich anstrebt. Denn ein solcher Antrag wäre unzulässig, weil der Verurteilte bisher die Revision nicht begründet

und daher die versäumte Handlung nicht rechtzeitig nachgeholt hat (8 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Durch eine Erklärung

zu Protokoll der Geschäftsstelle gemäß § 345 Abs. 2 StPO hätte er dies auch ohne Mitwirkung seines Verteidigers tun

können.

Herdegen Meyer Maier

Niemöller Gollwitzer