Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 24.02.1987 – 4 StR 56/87

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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AG BUNDESGERICHTSHOF

4 StR_56/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

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wegen Diebstahls

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 24. Februar 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 13. Oktober 1986 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Diebstahls in drei Fällen "unter Freispruch im übrigen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und

sechs Monaten verurteilt.

Die Angeklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

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1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldund den Strafausspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insofern wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 3. Februar 1987 Bezug genommen.

2. Dagegen begegnet die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat insoweit nur ausgeführt, sie habe "keinerlei Anhaltspunkte gefunden, die erwarten lassen könnten, die Angeklagte würde allein schon durch die Verhängung einer Freiheitsstrafe ohne deren Vollstreckung bereits derart beeindruckt sein, daß sie künftig mit aller Kraft bestrebt sein werde, ein gesetzestreues Leben zu führen. Dagegen spricht eindeutig ihr bisheriger Lebensweg" (UA 16). Es ist nicht erkennbar, ob die Strafkammer hierbei bedacht hat, daß die Angeklagte letztmalig vor mehr als zehn Jahren, nämlich an 14. August 1975 zu einer Strafe verurteilt worden ist, die zudem zur Bewährung ausgesetzt und am 18. August 1981 erlassen worden ist. Dies könnte dafür sprechen, daß die Angeklagte sich durchaus schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 Satz 1 StGB).

Nun ist die Angeklagte allerdings in den Jahren 1978 und 1979 von der Anklage, Diebstähle begangen zu haben, wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen worden und von 1982 bis 1986 sind eine Vielzahl von Emittlungsverfahren wegen Schuldunfähigkeit der Beschuldigten von den Staatsanwaltschaften eingestellt worden.

4 73

Wenn das Landgericht die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung wegen des "bisherigen Lebensweges" der Angeklagten auf diese Verfahren stützen wollte, hätte

es näherer Darlegungen bedurft, um Straftaten welcher Art es sich hierbei gehandelt hat und inwiefern der Angeklagten insoweit ein Vorwurf zu machen ist. Zwar ist der Tatrichter nicht gehindert, bei seiner Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung auch solche Straftaten zu berücksichtigen, die (noch) nicht rechtskräftig abgeurteilt sind; dies ist schon deshalb notwendig, um der Gefahr einer Verfälschung des Persönlichkeitsbildes des Täters zu begegnen (vgl. BGH NStZ 1987, 127). Erforderlich dafür ist jedoch, daß der Tatrichter insoweit eigene zureichende Feststellungen trifft und diese in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise in den Urteilsgründen darlegt. Daran fehlt es hier.

-5-

Da die Strafkammer die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nur auf die Verneinung der günstigen Sozialprognose gestützt hat, vermag der Senat auch nicht zu beurteilen, ob § 56 Abs. 2 oder 3 StGB der Strafaussetzung zur Bewährung entgegensteht.

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Jähnke Meyer-Goßner