Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 20.02.1987 – 4 StR 453/87
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 453/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. Horst Ulrich C aus CHE, geboren m 1951 in Pp-N EEE, Zur Zeit in Haft,
2. Udo 5 sc us CE. dort geboren om EB 1955, zur Zeit in Haft,
wegen schweren Raubes u.a.
I,
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Sep-
tember 1987 einstimmig beschlossen:
1.
Der vom Angeklagten GEB in seiner Revisionsbegründungsschrift vom 5. Sep-
tember 1987 gestellte Antrag, "den
4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen" (5. 94), wird als unzulässig verworfen, weil er nicht einzelne Richter (§ 24 StPO), sondern den gesamten Spruchkörper betrifft (vgl. Wendisch in LR,
24. Aufl. S 26 a Rdn. 25).
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. Februar 1987 werden auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Be-
schwerdeführer als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund
der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechts-
fehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben
hat (8 349 Abs. 2 StPO).
Die vom Angeklagten CB selbst verfaßte
Revisionsbegründungsschrift vom 30. April 1987 erfüllt nicht die vom Gesetz (8§ 345
Abs. 2 StPO) vorgeschriebene Form, weil
sie weder von einem Verteidiger unterzeichnet noch zu Protokoll der Geschäftsstelle des
Landgerichts abgegeben worden ist. Sie ist
zwar von einem Verteidiger dem Landgericht
zugeleitet worden; der Verteidiger hat sich ihren Inhalt aber nicht zueigen gemacht. Die Revisionsbegründungsschrift des Angeklagten CB vom 5. September 1987 erfüllt ebenfalls die Formerfordernisse des § 345 Abs. 2 StPO nicht. Über die in dem Schriftsatz gestellte Verfassungsbeschwerde hat der Senat nicht zu
befinden. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten sei-
nes Rechtsmittels zu tragen.
Knoblich Laufhütte Maier
Goydke Jähnke