Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 17.02.1987 – 5 StR 14/87
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
1. Matthias ru au uueuh, dort geboren am EEE 1961,
zur Zeit in Haft,
2. Iris vr ER au: u. geboren am EEEEEEEED 1964 in 2uc SCEEEEEEEEE. Haft,
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wegen schweren Raubes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. Februar 1987 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:
l. Auf die Revision der Angeklagten Kb ‚ird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 20. Juni 1986 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es den Schuldspruch wegen eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub (Fall II 1 der Urteilsgründe, UA S. 9 - 11) sowie den Strafausspruch gegen die Angeklagte KB >etrifft.
2. Die weitergehende Revision der Angeklagten Ku sowie die Revision des Angeklagten KB werden als unbegründet verworfen; der Angeklagte ru wB hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen, die auch über die Kosten der Revision
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Gründe§
I. Die Revision der Angeklagten KB hat zum Teil Erfolg. Diese Beschwerdeführerin beanstandet mit Recht, daß während der Vernehmung des Zeugen rg die Öffentlichkeit mit einer Begründung ausgeschlossen worden ist, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach. In dem in der Hauptverhandlung vom 13. Juni 1986 verkündeten Beschluß des
erkennenden Gerichts hieß es, die Öffentlichkeit werde
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während der Vernehmung des Zeugen ’ “nach § 172 Nr. 2 GVG ausgeschlossen, weil durch die öffentliche Erörterung überwiegend schutzwürdige Interessen des Zeugen und Nebenklägers verletzt würden”. Die herangezogene Vorschrift des § 172
Nr. 2 GVG bezeichnet mehrere Gründe für den Ausschluß der Öffentlichkeit. Welchen dieser Gründe das Landgericht in seinem Beschluß gemeint hat, ergibt die Begründung nicht eindeutig; die dort aus dem Gesetz zitierte Abwägungsklausel
bezieht sich auf sämtliche Ausschließungsgründe.
Der aufgezeigte Verfahrensfehler betrifft nur die Verurteilung der Beschwerdeführerin im Falle II 1 der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil des Zeugen und Nebenklägers Pe - Der Senat hat den diesen Fall betreffenden Schuldspruch sowie die verhängte Jugendstrafe aufgehoben. Der Senat weist darauf hin, daß im Zusammenhang mit dem Fall PD die bisherigen Feststellungen zur inneren Tatseite undeutlich sind: Es ist nicht erkennbar, ob sich der gemeinsame Tatplan auf die Wegnahme von Geld oder auf das Kraftfahrzeug des Tatopfers bezog; im letzteren Falle wären nähere Feststellungen über die weiteren Planungen notwendig gewesen (vgl. BGH JZ 1986, 1123).
Im übrigen hält die Verurteilung der Angeklagten Kb der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand; die von dieser Beschwerdeführerin erhobene weitere Verfahrensbeschwerde ist gegenstandslos, da sie mit dem ohnehin aufgehobenen
Strafausspruch zusammenhängt.
Die Revision des Angeklagten I] ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die mit der erfolgreichen Verfahrensrüge der Angeklagten KÜWEMB übereinstimmende Rüge des Angeklagten KB seht fehl, weil dieser Be-
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schwerdeführer im Falle rn nicht verurteilt worden ist.
Das Schreiben des Verteidigers des Angeklagten KB vom 2. Februar 1987 ist berücksichtigt worden.
Herrmann Schuster Fuhrmann
Horstkotte Niepel