Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987

BGH Urteil vom 17.02.1987 – 1 StR 732/86

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

| EG BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_ StR 732/86 URTEIL

in der Strafsache

gegen _

Winfried Robert Bruno PB ÜBEN , geboren am

GER 1935 in zei, in der Bundesrepublik

Deutschland ohne festen Wohnsitz, zur Zeit in Haft,

wegen Kindesentziehung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Februar 1987, an der teilgenommen

haben;

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof

Kuhn,

Dr. Ulsanmer, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof en

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE

als Verteidiger,

Justizangestellte u als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

eo

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 26. September 1986 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch diese Revision entstandenen not-

wendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe;

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Kindesentziehung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren

verurteilt.

Gegen dieses Urteil wendet sich die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft. Sie rügt insbesondere, daß die Strafkammer keinen besonders schweren Fall der Kindesentziehung angenommen hat.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Strafe und die ihr zugrundeliegenden Strafzumessungserwägungen sind nicht zu beanstanden. Insbesondere hat das Tatgericht in rechtlich nicht angreifbarer Weise die Anwendung des § 235 Abs. 2 StGB abgelehnt. Bei der Frage, ob eine Strafrahmenverschiebung vorzunehmen ist, handelt es sich um eine dem Tatgericht obliegende Entscheidung im Rahmen der Strafzumessung. Es hat auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung

von der Tat und von dem Täter gewonnen hat, die wesentlichen be- und entlastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann in der Regel nur dann eingreifen, wenn ein falscher Strafrahmen gewählt worden ist, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn der Tatrichter die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung aller für und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt oder wenn sich die Strafe so weit nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraums liegt (st. Rechtspr.; vgl. z.B. BGHSt 29, 319, 320; BGH NStZ 1982, 464, 465). Keiner der erwähnten Fehler liegt hier vor. Das Landgericht hat sämtliche von der Beschwerdeführerin hervorgehobenen Einzelumstände in seine Prüfung einbezogen. Seine im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung vorgenommene Wertung einerseits der belastenden, andererseits der strafmildernden Momente ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, mag auch die schließlich gefundene Strafe recht milde sein. Insbesondere trifft die Auffassung der Beschwerdeführerin, bestimmte von

ihr als besonders schwerwiegend betrachtete Umstände des Sachverhaltes hätten indizielle Bedeutung für die Annahme eines besonders schweren Falles der Kindesent-

ziehung, nicht zu.

Der Senat hat das Urteil auf das gemäß § 301 StPO auch zugunsten des Angeklagten wirkende Rechtsmittel der Beschwerdeführerin hin auch insoweit überprüft, Diese Prüfung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten aufgedeckt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des

Generalbundesanwalts,

Schauenburg ‚.. Kuhn Granderath

v. Gerlach

>o

Ulsamer