Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987
BGH Urteil vom 17.02.1987 – 1 StR 732/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
| EG BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_ StR 732/86 URTEIL
in der Strafsache
gegen _
Winfried Robert Bruno PB ÜBEN , geboren am
GER 1935 in zei, in der Bundesrepublik
Deutschland ohne festen Wohnsitz, zur Zeit in Haft,
wegen Kindesentziehung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Februar 1987, an der teilgenommen
haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof
Kuhn,
Dr. Ulsanmer, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof en
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE
als Verteidiger,
Justizangestellte u als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
eo
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 26. September 1986 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch diese Revision entstandenen not-
wendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe;
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Kindesentziehung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren
verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft. Sie rügt insbesondere, daß die Strafkammer keinen besonders schweren Fall der Kindesentziehung angenommen hat.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Strafe und die ihr zugrundeliegenden Strafzumessungserwägungen sind nicht zu beanstanden. Insbesondere hat das Tatgericht in rechtlich nicht angreifbarer Weise die Anwendung des § 235 Abs. 2 StGB abgelehnt. Bei der Frage, ob eine Strafrahmenverschiebung vorzunehmen ist, handelt es sich um eine dem Tatgericht obliegende Entscheidung im Rahmen der Strafzumessung. Es hat auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung
von der Tat und von dem Täter gewonnen hat, die wesentlichen be- und entlastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann in der Regel nur dann eingreifen, wenn ein falscher Strafrahmen gewählt worden ist, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn der Tatrichter die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung aller für und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt oder wenn sich die Strafe so weit nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraums liegt (st. Rechtspr.; vgl. z.B. BGHSt 29, 319, 320; BGH NStZ 1982, 464, 465). Keiner der erwähnten Fehler liegt hier vor. Das Landgericht hat sämtliche von der Beschwerdeführerin hervorgehobenen Einzelumstände in seine Prüfung einbezogen. Seine im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung vorgenommene Wertung einerseits der belastenden, andererseits der strafmildernden Momente ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, mag auch die schließlich gefundene Strafe recht milde sein. Insbesondere trifft die Auffassung der Beschwerdeführerin, bestimmte von
ihr als besonders schwerwiegend betrachtete Umstände des Sachverhaltes hätten indizielle Bedeutung für die Annahme eines besonders schweren Falles der Kindesent-
ziehung, nicht zu.
Der Senat hat das Urteil auf das gemäß § 301 StPO auch zugunsten des Angeklagten wirkende Rechtsmittel der Beschwerdeführerin hin auch insoweit überprüft, Diese Prüfung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten aufgedeckt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des
Generalbundesanwalts,
Schauenburg ‚.. Kuhn Granderath
v. Gerlach
>o
Ulsamer