Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 10.02.1987 – 1 StR 22/87
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 22/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. Reiner B geboren am
2. Manfred E
aus NEED - GE, 1964 in Ne,
aus NEE, geboren an 1957 in OD,
zu 1. wegen Totschlags zu 2. wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10. Februar 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten BB und EWR wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 3. Juni 1986, auch soweit
es die Angeklagten DB und WERE betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe;
1. Die Verurteilung des Angeklagten BB wegen Totschlags hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend darge-
legt:
"Die Revision macht mit Recht geltend, daß die Feststellungen des Urteils über die Ursache des Todes von Sebastian MER (va Ss. 20/21, 25/26, 28, 32) widersprüchlich sind. Im Urteil wird einerseits dargelegt, daß in der letzten Phase des Geschehens zunächst der Angeklagte BEER und dann der Mitangeklagte WEB mit dem Baseballschläger auf “En eingeschlagen haben. Dabei schlug
vB "GER "zweimal wuchtig gegen die rechte
Hinterhaupthälfte. Diese Schläge zertrümmerten
den Schädel und waren - wie beabsichtigt -
tödlich! (UA S. 21, 25). Andererseits wird im
Urteil aber auch festgestellt, daß Marschall
in dieser letzten Phase des Geschehens von einem
der vier Angeklagten "intensiv und anhaltend etwa vier Minuten lang gewürgt worden' ist, 'was - unabhängig von den Schlägen mit dem Baseballschläger - ebenfalls zum Tode geführt hat! (UA S. 21, 26, 28). Das ist nicht miteinander zu vereinbaren, Entweder ist ME erwürgt oder erschlagen worden. Außerdem ist das Urteil hinsichtlich der Reihenfolge dieser beiden 'tödlichen'! Geschehen nicht ganz eindeutig. während es auf den Seiten 21 und 28 der Urteilsabschrift ohne jede Einschränkung heißt, daß Ms 'unmittelbar bevor ihm die letzten tödlichen Schläge beigebracht worden sind, von einem der Angeklagten zu Tode gewürgt worden' sei, wird auf Seite 26 nur gesagt, daß das Würgen 'mit hoher Wahrscheinlichkeit' den letzten tödlichen Schlägen vorausgegangen sei. Diese Unstimnigkeit kann jedoch auf sich beruhen bleiben. Entscheidend ist, daß die Jugendkamner nicht hat ausschließen können, daß einer der vier Angeklagten | bereits erwürgt hatte, noch bevor ihm der Mitangeklagte WEB mit dem Baseballschläger den Schädel zertrümmert hat. Dann aber muß nach dem Grundsatz 'im Zweifel für die Angeklagten! davon ausgegangen werden, deß MP nicht erschlagen, sondern erwürgt worden ist. Deshalb können der Angeklagte und der Mitangeklagte WW nicht wegen vollendeten Totschlags, sondern allenfalls wegen versuchten Totschlags verurteilt werden, falls ihnen die
vorherige Erwürgung ihres Opfers entgangen war und sie deshalb geglaubt haben, einen noch Lebenden zu erschlagen. Aus diesem Grund muß die Verurteilung des Angeklagten Bf wegen vollendeten Totschlags aufgehoben werden. Außerdem muß die Aufhebung gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten WM erstreckt werden."
2. Aus denselben Gründen hat auch die Revision des Angeklagten EB mit der Sachbeschwerde Erfolg. Die Verurteiiıung wegen Körperverletzung mit Todesfolge beruht auf der Erwägung, "die Angeklagten EP und Durmaz hätten bedenken können und müssen, daß der Geschlagene an den Folgen der Schläge stirbt". Da nicht geklärt ist, ob das Tatopfer erschlagen oder erwürgt
worden ist, kann der Schuldspruch nicht bestehen bleiben. Gemäß § 357 StPO war auch die Verurteilung des Angeklagten DEE, der selbst nicht Revision eingelegt hat, aufzuheben,
Schauenburg Kuhn Ulsamer Maul Schimansky